European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00128.14F.0904.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Rekursgerichts steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach die Richtigstellung des Grundbuchs nach Abschluss einer Agraroperation von Amts wegen zu erfolgen hat und der Agrarbehörde daher kein Rekursrecht zusteht (RIS‑Justiz RS0006660; RS0058963; 5 Ob 51/00n; 5 Ob 24/03w NZ 2003/577 ‑ GBSlg [zust Hoyer]).
Eine Rechtsmittellegitimation der Agrarbehörde wird nur dann bejaht, wenn das Rechtsmittel auf die Einhaltung von bundes‑ und landesgesetzlichen Flurverfassungsbestimmungen abzielt, die die Behörde mit ihrem Rechtsmittel gewährleisten will (RIS‑Justiz RS0006663 [T2]; 5 Ob 25/02s; 5 Ob 24/03w).
Dieser Fall liegt ‑ vom Revisionsrekurs inhaltlich nicht in Zweifel gezogen ‑ hier nicht vor, weil es ausschließlich um die Richtigstellung des Grundbuchs gemäß § 84 Abs 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) geht, die von Amts wegen zu erfolgen hat.
In ihrem Revisionsrekurs verweist die Agrarbehörde jedoch darauf, dass es nicht angehe, dass das Erstgericht die amtswegige Richtigstellung des Grundbuchs nach Abschluss einer Agraroperation ablehne.
Dazu ist klarzustellen, dass der Beschluss des Erstgerichts ‑ der nur der Agrarbehörde zugestellt wurde ‑ nicht in Rechtskraft erwächst: Die Richtigstellung des Grundbuchs setzt keinen Antrag voraus. Das Erstgericht wird vielmehr die von ihm für notwendig erachteten Maßnahmen gemäß § 84 Abs 2 TFLG, der § 47 Abs 2 Flurverfassungs‑Grundsatzgesetz 1951 entspricht, von Amts wegen zu veranlassen haben (vgl 5 Ob 66/91).
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