OGH 5Ob140/14w

OGH5Ob140/14w4.9.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** P*****, vertreten durch Dr. Edgar Veith, Rechtsanwalt in Götzis, gegen die beklagte Partei J***** L*****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Univ.‑Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer‑Wörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 308.386,94 EUR sA, Rente (Streitwert 12.240 EUR) und Feststellung (Streitwert 5.500 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Mai 2014, GZ 4 R 53/14x‑119, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 21. Jänner 2014, GZ 8 Cg 173/11k‑111, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00140.14W.0904.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht hat (ua) wie folgt entschieden:

„4. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 24.139,17 (darin EUR 2.504,58 an USt und EUR 9.111,70 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.

5. a) Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten zu Handen des Beklagtenvertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 4.257,48 (darin EUR 502,06 an USt und EUR 1.245,12 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.

5. b) Der Kläger ist schuldig, der Nebenintervenientin zu Handen der Nebenintervenientenvertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 4.257,48 (darin EUR 502,06 an USt und EUR 1.245,12 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“

Das vom Kläger erhobene und als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Rechtsmittel wendet sich aus den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausschließlich gegen die Punkte 4., 5. a) und 5. b) der Entscheidung des Berufungsgerichts mit dem Antrag, diese aufzuheben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung an die zweite oder erste Instanz zurückzuverweisen.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist absolut unzulässig.

Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz im Kostenpunkt sind ausnahmslos unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO; RIS‑Justiz RS0044233 [T11]; RS0044228; RS0053407 [T16]). Dies gilt auch für eine in einer Revision enthaltene Anfechtung der Kostenentscheidung (RIS‑Justiz RS0053407 [T7]) und für die Entscheidung über die Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens (RIS‑Justiz RS0053407 [T13]).

Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

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