OGH 12Os74/14w

OGH12Os74/14w28.8.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel‑Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Moritz als Schriftführer in der Strafsache gegen Lukas R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 23. September 2013, GZ 37 Hv 37/13p‑96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0120OS00074.14W.0828.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Lukas R***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB (A./I./ und A./II./) und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (B./) schuldig erkannt.

Danach hat er ‑ soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde relevant ‑

A./ in F*****, S*****, W***** und anderenorts mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der jeweils getäuschten Vertragspartner unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung überwiegend schweren Betrugs mit 3.000 Euro jeweils übersteigenden Schadensbeträgen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, nämlich

I./ zwischen 6. Februar und 9. Oktober 2009 persönlich oder als Geschäftsführer der nicht liquiden S***** GmbH durch die Vorgabe, er bzw die genannte GmbH seien zahlungsfähige und zahlungswillige Kunden und Auftraggeber in einer Vielzahl von Angriffen Verfügungsberechtigte von im Urteil namentlich angeführten Unternehmen zur Erbringung von Leistungen, darunter

11./ am 7. Juni 2009 unter Verwendung seines Aliasnamens Markus B***** Verfügungsberechtigte der M***** GmbH zur Erbringung von Werkleistungen durch Veröffentlichung zweier Stellenanzeigen auf der Homepage der Geschädigten im Gesamtwert von 2.015,86 Euro;

B./ im Oktober 2009 in F*****, K***** und anderenorts ein ihm anvertrautes Gut, nämlich ein geleastes, unter Eigentumsvorbehalt der Me***** GmbH stehendes Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert dadurch, dass er es vor Bezahlung des vollen Leasingbetrags und nach Kündigung des Leasingvertrags durch den Leasinggeber Me***** GmbH nicht zurückgestellt, sondern verborgen hat, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Gegen A./I./11./ und B./ des Schuldspruchs richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Zum Urteilsfaktum A./I./11./ behauptet der Beschwerdeführer mit Rechtsrüge (Z 9 lit a), teils auch (verfehlt) mit Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) das Fehlen von Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite. Damit übergeht er die zu sämtlichen mit der S***** GmbH im Zusammenhang stehenden Aufträgen, daher zu allen unter Schuldspruch A./I./ angeführten Tathandlungen getroffenen Konstatierungen, wonach der Angeklagte im Laufe des Jahres 2009 „die im Urteilsspruch jeweils genannten Werbeaufträge für die S***** GmbH für deren Anlageprojekt D*****“ erteilte und „diverse weitere Werk- und Dienstleistungen für die Gesellschaft bei den im Spruch genannten Vertragspartnern und Geschädigten in Auftrag“ gab (US 10). Diese auf den Urteilsspruch verweisenden Urteilsannahmen betreffen somit auch die Tathandlungen zum Schuldspruch A./I./11./. Wie der Rechtsmittelwerber zwar zutreffend ausführt, vermag die bloße Anführung von Tatumständen im Urteilsspruch fehlende Konstatierungen nicht zu ersetzen, jedoch macht der ausdrückliche Verweis auf den Spruch die darin enthaltenden Angaben zum Bestandteil der Entscheidungsgründe (RIS‑Justiz RS0098936 [T15]).

Die Urteilsannahmen zur mit Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung getragenen Täuschung „sämtlicher Vertragspartner“, also auch betreffend die M***** GmbH (A./I./11./) finden sich auf US 16.

Die den Schuldspruch B./ betreffende Mängelrüge behauptet einen inneren Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen dem Urteilsspruch, wonach der Angeklagte das Fahrzeug mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz verborgen habe (US 6), und den getroffenen Konstatierungen, wonach er dessen Rückstellung verweigert und den Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben habe (US 17). Ein ‑ die Feststellung über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5) und deren Referat im Erkenntnis (§ 270 Abs 2 Z 4 [§ 260 Abs 1 Z 1 StPO]) betreffender (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 437) ‑ Widerspruch im Sinn des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes liegt jedoch nur vor, wenn eine der Aussagen falsch sein muss (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 438). Weshalb aber die Konstatierungen, der Angeklagte habe „den Aufenthaltsort des Fahrzeuges“ nicht bekanntgegeben und er habe dieses verborgen, nicht nebeneinander bestehen können, bleibt unerfindlich.

Die vom Beschwerdeführer vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) für die dem Schuldspruch B./ zu Grunde liegenden Feststellungen findet sich auf US 19.

Das der Sache nach aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO weitergehende Konstatierungen zur Art des Verbergens des Fahrzeugs fordernde, auf 15 Os 41/10h bezugnehmende Vorbringen lässt außer Acht, dass der Angeklagte nach den Feststellungen es nicht bloß unterließ, das Fahrzeug zurückzustellen, sondern trotz mehrfacher persönlicher Kontaktaufnahmen durch Vertreter eines seitens der Leasinggeberin mit der Fahrzeugrückholung beauftragten Unternehmens die Rückgabe des Fahrzeugs verweigerte und dessen Verbleib nicht bekanntgab, sodass der Wagen bis zur Auffindung durch Polizeibeamte in K***** verborgen blieb. Dass der Rechtsmittelwerber sich den Wagen zueignen wollte, haben die Tatrichter hinreichend deutlich festgestellt (US 17).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte