European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00119.14K.0827.000
Spruch:
1. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
2. Die Revisionsrekursbeantwortung der Ersterlagsgegnerin wird zurückgewiesen.
Begründung
Das Erstgericht wies die in der gegenständlichen Erlagssache gestellten Ausfolgungsanträge des Erlegers, der Ersterlagsgegnerin und des Vierterlagsgegners ab.
Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs, soweit er von der Zweiterlagsgegnerin und dem Dritterlagsgegner erhoben wurde, zurück (I.). Hingegen gab es dem Rekurs der Ersterlagsgegnerin Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluss dahin ab, dass es die Ausfolgung der Hinterlegungsmasse an die Ersterlagsgegnerin anordnete. Diese habe die Kosten ihres Ausfolgungsantrags und eines Schriftsatzes selbst zu tragen (II.). Das Rekursgericht verpflichtete ferner den Erleger zum Ersatz der mit 97,66 EUR bestimmten Kosten des Rekursverfahrens an die Ersterlagsgegnerin (in der Entscheidungsbegründung wird ein Betrag von 96,94 EUR genannt) und sprach zu seinem Spruchpunkt II. aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es begründete diesen Zulassungsausspruch mit der Erheblichkeit diverser verfahrensrechtlicher Fragen.
Gegen die Kostenaussprüche dieses Beschlusses richtet sich der Revisionsrekurs des Erlegers. Er begehrt die ersatzlose Aufhebung seiner Verpflichtung zum Ersatz der Rekurskosten sowie den (zusätzlichen) Ausspruch, dass ihm die Ersterlagsgegnerin zum Ersatz der Gerichtsgebühren verpflichtet sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung über den Kostenpunkt ist jedoch gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG (hier iVm § 1 Abs 1 Satz 2 VerwEinzG) jedenfalls unzulässig, weshalb das Rechtsmittel des Erlegers zurückzuweisen ist.
Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist den Verfahrensgesetzen fremd (RIS‑Justiz RS0123268), weshalb auch die (im Übrigen verspätete) Revisionsrekursbeantwortung zurückzuweisen war.
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