OGH 2Ob119/14k

OGH2Ob119/14k27.8.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Erlagssache des Erlegers Dr. R***** B*****, gegen die Erlagsgegner 1. (im Firmenbuch gelöschte) D***** GmbH, *****, vertreten durch die Nachtragsliquidatorin Dr. Doris Hohler‑Rössel, Rechtsanwältin, Grazer Straße 23, 2700 Wiener Neustadt, 2. U***** L*****, 3. DI W***** S*****, beide vertreten durch Dr. Doris Hohler-Rössel, Rechtsanwältin in Wiener Neustadt, 4. H***** S*****, und 5. R***** S*****, wegen Ausfolgung eines Erlags, über den Revisionsrekurs des Erlegers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 29. April 2014, GZ 19 R 12/14x‑41, womit die Rekurse der Zweiterlagsgegnerin und des Dritterlagsgegners gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 22. Jänner 2014, GZ 1 Nc 146/03w‑26, zurückgewiesen und infolge Rekurses der Ersterlagsgegnerin der genannte Beschluss abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00119.14K.0827.000

 

Spruch:

1. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

2. Die Revisionsrekursbeantwortung der Ersterlagsgegnerin wird zurückgewiesen.

Begründung

Das Erstgericht wies die in der gegenständlichen Erlagssache gestellten Ausfolgungsanträge des Erlegers, der Ersterlagsgegnerin und des Vierterlagsgegners ab.

Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs, soweit er von der Zweiterlagsgegnerin und dem Dritterlagsgegner erhoben wurde, zurück (I.). Hingegen gab es dem Rekurs der Ersterlagsgegnerin Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluss dahin ab, dass es die Ausfolgung der Hinterlegungsmasse an die Ersterlagsgegnerin anordnete. Diese habe die Kosten ihres Ausfolgungsantrags und eines Schriftsatzes selbst zu tragen (II.). Das Rekursgericht verpflichtete ferner den Erleger zum Ersatz der mit 97,66 EUR bestimmten Kosten des Rekursverfahrens an die Ersterlagsgegnerin (in der Entscheidungsbegründung wird ein Betrag von 96,94 EUR genannt) und sprach zu seinem Spruchpunkt II. aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es begründete diesen Zulassungsausspruch mit der Erheblichkeit diverser verfahrensrechtlicher Fragen.

Gegen die Kostenaussprüche dieses Beschlusses richtet sich der Revisionsrekurs des Erlegers. Er begehrt die ersatzlose Aufhebung seiner Verpflichtung zum Ersatz der Rekurskosten sowie den (zusätzlichen) Ausspruch, dass ihm die Ersterlagsgegnerin zum Ersatz der Gerichtsgebühren verpflichtet sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung über den Kostenpunkt ist jedoch gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG (hier iVm § 1 Abs 1 Satz 2 VerwEinzG) jedenfalls unzulässig, weshalb das Rechtsmittel des Erlegers zurückzuweisen ist.

Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist den Verfahrensgesetzen fremd (RIS‑Justiz RS0123268), weshalb auch die (im Übrigen verspätete) Revisionsrekursbeantwortung zurückzuweisen war.

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