European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0060NC00026.14X.0826.000
Spruch:
Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die erblasserische Tochter hat im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens mehrfach einen Antrag auf Delegation der Verlassenschaftssache an ein anderes Gericht außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien gestellt bzw die Erledigung dieses Antrags urgiert (E‑Mail vom 6. 6. 2011 Beil ./F, ./G und ./H, ON 15, 20, 25, 26, 50, 57, 61 und 65).
Im Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. 4. 2014, AZ 45 R 165/14v (ON 69), wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller das Gericht, an das delegiert werden soll, genau zu bezeichnen hat. Mit Note des Erstgerichts vom 10. 6. 2014 wurde die erblasserische Tochter neuerlich darauf hingewiesen, dass das Gericht angeführt werden muss, an das delegiert werden soll; hiefür wurde eine Frist von drei Wochen gesetzt (ON 71). Dieser Aufforderung kam die Einschreiterin nicht nach.
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Der Delegierungsantrag ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 30 JN hat, wenn ein Gericht aus einem der in § 19 JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist, dieses seine Behinderung dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Außerdem kann nach § 31 JN aus Gründen der Zweckmäßigkeit an ein anderes Gericht gleicher Gattung delegiert werden. Dabei sind Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN).
Mit ihrem Antrag, die Verlassenschaftssache an ein „unbefangenes Gericht“ außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien zu delegieren, bezieht sich die Einschreiterin offenbar auf § 30 JN. Die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle liegen jedoch schon deshalb nicht vor, weil das Bezirksgericht Fünfhaus nicht an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist. Vielmehr hat die Einschreiterin zwar zahlreiche Ablehnungsaufträge gegen Gerichtsbedienstete eingebracht, die jedoch durchwegs erfolglos blieben (vgl ON 60). Die bloße Behauptung bzw Unterstellung der Befangenheit eines Gerichts kann aber das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 JN nicht ersetzen.
Die Delegation nach § 31 JN erfordert die Bezeichnung desjenigen Gerichts, an das delegiert werden soll (1 Nc 11/12a; 5 Ob 239/03p uva; Schneider in Fasching/Konecny³ § 31 JN Rz 12 mwN). Diese Voraussetzung hat die Einschreiterin trotz Hinweis auf dieses Erfordernis durch das Rekursgericht und das Erstgericht nicht erfüllt.
Damit war der Delegierungsantrag spruchgemäß zurückzuweisen.
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