OGH 10ObS78/14i

OGH10ObS78/14i26.8.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Günter Steinlechner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Jonak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Helmut Salzbrunn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15‑19, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 25. März 2014, GZ 8 Rs 24/14d‑12, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:010OBS00078.14I.0826.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Mit der

KBGG‑Novelle 2008 (BGBl I 2007/76) wurden zum ursprünglichen Kinderbetreuungsgeld, das maximal bis zum 30. bzw bis zum 36. Lebensmonat des Kindes ausbezahlt wird, zwei weitere Kinderbetreuungsgeld-Modelle geschaffen, die bei kürzerer Leistungsdauer höhere Monatsbeträge vorsehen (vgl § 5a

KBGG: Modell „20 + 4“; § 5b

KBGG: Modell „15 + 3“). Diese wurden mit der

KBGG-Novelle 2009 (BGBl I 2009/116) um das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld (§ 24f

KBGG) und um eine weitere zusätzliche Pauschalvariante (§ 5c

KBGG: Modell „12 + 2“) ergänzt. Das Kinderbetreuungsgeld gebührt daher seither bei Inanspruchnahme durch nur einen Elternteil höchstens bis zum Ende des 30./20./15. oder 12. Lebensmonats des Kindes. Eine Verlängerung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld über das 30., 20., 15. oder 12. Lebensmonat des Kindes hinaus, besteht für jenen Zeitraum, für den der zweite Elternteil Kinderbetreuungsgeld beansprucht, maximal aber bis zum 36., 24., 18., oder 14. Lebensmonat des Kindes (10 ObS 14/13a).

2.1 Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ausschließlich auf Antrag (§ 4 Abs 1 KBGG; ErlRV 620 der BlgNR 21. GP 60). § 4 Abs 1 KBGG gilt somit auch für den zweiten Elternteil, der seinen in Aussicht genommenen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld über das 30., 20., 15. oder ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ über das 12. Lebensmonat des Kindes hinaus geltend machen will. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers umfasst demnach der vom (ersten) Elternteil gestellte Antrag auf Kinderbetreuungsgeld in der Variante „12 + 2“ nicht bereits „den gesamten Anspruchszeitraum“.

2.2 Bei späterer Antragstellung (als der Geburt des Kindes) gebührt das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend nur bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten (§ 4 Abs 2 KBGG). Im vorliegenden Fall war die maximale Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes in der Variante „1 2+ 2“ der 5. 4. 2012 (= Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes). Stellte der Kläger seinen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld für das 13. und 14. Lebensmonat aber erst am 21. 3. 2013, geht die Ansicht der Vorinstanzen, mangels rechtzeitiger Antragstellung sei der geltend gemachte Anspruch nicht gegeben, von dieser Rechtslage nicht ab.

3. Soweit auch in der Revision im Ergebnis eine Verletzung der Manuduktionspflicht der beklagten Partei gegenüber dem Kläger über die Notwendigkeit der (gesonderten und rechtzeitigen) Antragstellung bei Inanspruchnahme des Kinderbetreuungsgeldes über den 12. Lebensmonat des Kindes hinaus sowie ein bei der Auszahlung der beklagten Partei vorerst unterlaufener Fehler geltend gemacht wird, hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die behauptete Verletzung von Informations‑ und Beratungspflichten aber auch sonstiger Sorgfalts- und Schutzpflichten durch einen beklagten

Sozialversicherungsträger nicht zu einem

sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch des Versicherten führen kann. Verletzungen der Auskunftspflicht begründen ‑ ebenso wie Verstöße gegen andere Nebenpflichten ‑ nach ständiger Rechtsprechung allenfalls Amtshaftungsansprüche, sofern dem Versicherten infolge schuldhafter Verletzung der den Träger treffenden Verpflichtungen ein Schaden entstanden ist (RIS‑Justiz RS0111538).

Da der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, war seine außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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