European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0090OB00051.14M.0722.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die hier strittige Bestellung eines Sachwalters darf grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn Betroffene nicht anders in die Lage versetzt werden können, ihre Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen (RIS‑Justiz RS0049088). Sie setzt nicht nur eine psychische Krankheit oder geistige Behinderung, sondern auch die Schutzbedürftigkeit voraus (RIS‑Justiz RS0049085).
Der außerordentliche Revisionsrekurs spricht aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG an. Die Frage, ob die Bestellung eines Sachwalters angezeigt ist, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls gelöst werden. Eine Einzelfallentscheidung kann vom Obersten Gerichtshof nur dann überprüft werden, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm im Sinne einer massiven Fehlbeurteilung korrigiert werden müsste (RIS‑Justiz RS0087091).
Von einer solchen Fehlbeurteilung kann aber nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen (RIS‑Justiz RS0007236) über die bestehende psychische Erkrankung der Betroffenen und deren Auswirkungen nicht die Rede sein. Unter anderem wurde die Beeinträchtigung der erforderlichen finanziellen Einschätzungsfähigkeit der Klägerin durch die Erkrankung festgestellt.
Behauptete erstinstanzliche Verfahrensmängel, die das Rekursgericht geprüft und verneint hat, können in dritter Instanz nicht mehr neuerlich aufgegriffen werden (RIS‑Justiz RS0030748; RS0050037). Relevante Mängel des Verfahrens vor dem Rekursgericht werden nicht dargestellt, sondern im Wesentlichen nur auf den behaupteten Verfahrensmangel im Rahmen des erstgerichtlichen Verfahrens verwiesen.
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