OGH 1Nc39/14x

OGH1Nc39/14x17.7.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Nc 2/14d anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin K***** GmbH, *****, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010NC00039.14X.0717.000

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. April 2014 wird das Oberlandesgericht Graz als zuständig bestimmt. Zur Erledigung des allfälligen weiteren Verfahrens über die Verfahrenshilfe und zur Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Die Antragstellerin(nen), die sich unterschiedlich bezeichnet(en), beantragte(n) die Bewilligung der Verfahrenshilfe insbesondere zur Einbringung einer Amtshaftungsklage erkennbar gegen den Bund wegen behaupteter fehlerhafter Entscheidungen sowie rechtswidriger Unterlassungen des Handelsgerichts Wien und des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies den Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss vom 11. 4. 2014 ab. Dagegen erhob(en) die Antragstellerin(nen) Rekurs an das Oberlandesgericht Wien.

Das Oberlandesgericht Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG mit dem Hinweis vor, dass ein früherer Richter des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, dem die Antragstellerin rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorwerfe, nunmehr dem Oberlandesgericht Wien angehöre.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS‑Justiz RS0053097 [T2, T5]; RS0122241; vgl RS0050123 [T1, T2]), ist auch dann erfüllt, wenn jener Richter, dem ein amtshaftungsbegründendes Verhalten vorgeworfen wird, nunmehr bei einem Gerichtshof tätig ist, der über eine Amtshaftungsklage ‑ als Erstgericht oder als Rechtsmittelgericht ‑ zu entscheiden hätte (1 Nc 62/08w mwN; RIS‑Justiz RS0119894 [insbesondere T6]).

Da der seinerzeitige Richter des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, dem die Antragstellerin ein Fehlverhalten in einer Exekutionssache vorwirft, nunmehr Richter des Oberlandesgerichts Wien ist, ist die Verfahrenshilfesache einem Gerichtshof zweiter Instanz außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien als Rekursgericht zuzuweisen. Zugleich ist aber auch ein Erstgericht in jenem Sprengel für ein allfälliges weiteres Verfahren zu bestimmen.

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