OGH 10ObS77/14t

OGH10ObS77/14t15.7.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Manfred Mögele (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei I***** W*****, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist‑Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 14. Mai 2014, GZ 23 Rs 16/14w‑137, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E108140

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin widersprechen die medizinischen Gutachten, die ihr leidensbedingte Krankenstände von vier Wochen im Jahr prognostizieren, nicht „jeglichen zwingenden Denkgesetzen und jeglichem sonstigen Erfahrungssatz“. Es gibt nämlich kein Denkgesetz noch einen Erfahrungssatz, wonach aus der Anzahl von Krankenstandstagen in der Vergangenheit zwingend auf die in Zukunft zu erwartende Dauer von leidensbedingten Krankenständen im Jahr zu schließen ist.

Einen revisiblen Fehler des Berufungsgerichts erblickt die Revisionswerberin darin, dass es den in der Unterlassung der Einvernahme eines sachverständigen Zeugen gelegenen Mangel des Verfahrens erster Instanz verneinte. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Frage, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ein Akt der nicht revisiblen Beweiswürdigung ist (RIS‑Justiz RS0043414; RS0043320 [T17]). Dazu kommt, dass ein Sachverständigengutachten nicht durch Zeugenbeweise widerlegt werden kann (RIS‑Justiz RS0040570 [T1]).

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