OGH 10Ob37/14k

OGH10Ob37/14k15.7.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache des inzwischen volljährigen D*****, geboren am 21. Dezember 1995, und der mj Kinder L*****, geboren am 3. Mai 1998, J*****, geboren am 1. Oktober 2004, und F*****, geboren am 27. November 2008, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 4. Dezember 2013, GZ 23 R 485/13s, 23 R 486/13p, 23 R 487/13k und 23 R 488/13g‑32, in der Fassung des Beschlusses vom 19. März 2014, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Haag vom 2. Oktober 2013, GZ 1 Pu 175/13k‑7 bis 10, teilweise abgeändert wurden, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0100OB00037.14K.0715.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Bezirksgericht Amstetten zur AZ 507 Pu 103/14s zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Eingaben vom 25. 9. 2013 beantragten die Antragsteller, vertreten durch den Kinder‑ und Jugendhilfeträger, die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG.

Das Erstgericht bewilligte mit Beschlüssen vom 2. 10. 2013 (ON 7 bis 10) die beantragten Unterhaltsvorschüsse jeweils ab 1. 9. 2013 bis 31. 12. 2013 (D*****), 31. 5. 2016 (L*****), 31. 8. 2018 (J*****) bzw 30. 9. 2018 (F*****).

Das Rekursgericht gab mit Beschluss vom 4. 12. 2013 (ON 32) dem Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, teilweise dahin Folge, dass die Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG jeweils erst ab 1. 10. 2013 gewährt werden. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde zunächst für nicht zulässig erklärt. Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Kinder‑ und Jugendhilfeträger am 30. 12. 2013 auch für den inzwischen volljährigen Erstantragsteller D***** zugestellt. Über Antrag des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, änderte das Rekursgericht mit Beschluss vom 19. 3. 2014 den Ausspruch gemäß § 63 Abs 1 AußStrG dahin ab, dass der ordentliche Revisionrekurs doch für zulässig erklärt wurde.

Der vom Rekursgericht dem Kinder‑ und Jugendhilfeträger, dem Vater und der Mutter der Antragsteller zur Beantwortung zugestellte Revisionsrekurs wurde verfrüht vorgelegt.

Der Erstantragsteller D***** hat die Volljährigkeit mit 21. 12. 2013 erlangt. Damit ist die nach § 9 Abs 2 UVG bestehende Vertretungsbefugnis des Kinder‑ und Jugendhilfeträgers erloschen, ohne dass es dafür einer formellen Enthebung bedurft hätte. Der volljährig gewordene Unterhaltsberechtigte ist ab diesem Zeitpunkt dem Verfahren persönlich beizuziehen (10 Ob 50/10s mwN). Daraus folgt, dass der Kinder‑ und Jugendhilfeträger den Erstantragsteller seit dessen Volljährigkeit nicht mehr wirksam vertreten konnte. Es ist daher die Entscheidung des Rekursgerichts vom 4. 12. 2013 dem Erstantragsteller persönlich zuzustellen. Auch die Beantwortung des Revisionsrekurses des Bundes ist dem Erstantragsteller persönlich freizustellen.

Das aufgrund des § 1 Z 3 der Bezirksgerichte‑Verordnung Niederösterreich 2012, BGBl II 204/2012, für die Führung der gegenständlichen Pflegschaftssache seit 1. 1. 2014 zuständige Bezirksgericht Amstetten wird die Akten nach Zustellung der Rekursentscheidung an den Erstantragsteller sowie nach Vorliegen einer Revisionsrekursbeantwortung des Erstantragstellers oder nach fruchtlosem Ablauf der Frist für die Revisionsrekursbeantwortung wieder dem Obersten Gerichtshofs vorzulegen haben.

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