OGH 7Ob102/14x

OGH7Ob102/14x9.7.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Ö*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei N***** Versicherung AG *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Februar 2014, GZ 60 R 113/13t‑16, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 3. Oktober 2013, GZ 7 C 179/13v‑12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die „außerordentliche“ Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte, es möge mit Wirkung zwischen den Parteien festgestellt werden, dass der Rückkaufwert für die vom Kläger bei der Beklagten abgeschlossenen beiden Lebensversicherungsverträge je 1.700 EUR betrage. Dies seien die jeweils eingezahlten Prämien. Das Feststellungsbegehren bewertete der Kläger entsprechend mit zweimal 1.700 EUR und gab als Streitwert 3.400 EUR an.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und sprach aus, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei und verwies dazu auf § 502 Abs 2 ZPO.

Dagegen richtet sich die „außerordentliche“ Revision des Klägers.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist das auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Geldforderung gerichtete Begehren nicht gemäß § 500 Abs 2 ZPO zu bewerten. In solchen Fällen entspricht der Streitwert dem jeweils zugrundeliegenden Betrag (2 Ob 80/08s mwN; RIS‑Justiz RS0042439).

Die Revision ist jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO).

Selbst wenn man im vorliegenden Fall die Streitwerte der Begehren zusammenrechnen dürfte (was dahingestellt bleiben kann), übersteigt der Streitgegenstand dennoch nicht 5.000 EUR. Die Revision ist damit jedenfalls unzulässig, worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

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