OGH 6Ob99/14y

OGH6Ob99/14y26.6.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen S***** N*****, geboren am *****, vertreten durch das Land Niederösterreich als Kinder‑ und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt St. Pölten, Jugendhilfe, 3100 St. Pölten, Heßstraße 6), wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 3. Oktober 2011, GZ 23 R 178/12t‑35, mit dem über Rekurs des Vaters M***** N*****, der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 16. Jänner 2012, GZ 30 Pu 220/11w‑5, aufgehoben, das vorangegangene Verfahren für nichtig erklärt und der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Das am 6. Juni 2013 gemäß § 90a GOG ausgesetzte Verfahren über den Revisionsrekurs, soweit über diesen noch nicht entschieden wurde, wird von Amts wegen wiederaufgenommen.

2. Dem Revisionsrekurs wird, soweit über diesen noch nicht entschieden wurde, Folge gegeben und in diesem Umfang die Einrede der Rechtshängigkeit verworfen, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Rekursgericht insoweit die neuerliche Entscheidung über den Rekurs des Vaters in der Sache aufgetragen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zur Vorgeschichte wird auf die beiden Beschlüsse des erkennenden Senats vom 6. Juni 2013, AZ 6 Ob 240/12f, verwiesen. Mit dem ersten Beschluss wurde dem Revisionsrekurs in Ansehung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters im Zeitraum vom 1. 4. 2010 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren P. 22. 196/2011 des Stadtgerichts Györ Folge gegeben, die Einrede der Rechtshängigkeit insoweit verworfen, der angefochtene Beschluss in diesem Umfang aufgehoben und dem Rekursgericht insoweit die neuerliche Entscheidung über den Rekurs des Vaters in der Sache aufgetragen und die Entscheidung über den Revisionsrekurs in Ansehung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die Zeit nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren des Stadtgerichts Györ vorbehalten.

Mit dem zweiten Beschluss stellte der erkennende Senat ein Vorabentscheidungsersuchen (Art 267 AEUV) an den Europäischen Gerichtshof und setzte das Verfahren über das Rechtsmittel des Kindes, soweit darüber noch nicht entschieden wurde, bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus.

Das Ersuchen um Vorabentscheidung nahm der erkennende Senat mit Beschluss vom 26. Mai 2014 zurück, weil das vom unterhaltspflichtigen Vater der Minderjährigen in Ungarn beim Stadtgericht Györ eingeleitete Scheidungsverfahren, das auch den Kindesunterhalt zum Gegenstand hatte, aufgrund des Antrags des Vaters vom 28. März 2014 mit Beschluss des ungarischen Gerichts vom 7. April 2014 für beendet erklärt worden war (§ 90a Abs 2 GOG).

Nach der Rücknahme des Vorabentscheidungsersuchens ist das ausgesetzte Revisionsrekursverfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen. Da das ungarische Verfahren beendet ist und vom ungarischen Gericht über die Unterhaltspflicht des Vaters nicht entschieden wurde, ist die Einrede der Rechtshängigkeit auch in Ansehung des Zeitraums, über den noch nicht entschieden wurde, zu verwerfen.

Der Oberste Gerichtshof kann in der Sache selbst nicht entscheiden, weil das Rekursgericht nicht meritorisch entschieden hat (vgl RIS‑Justiz RS0007037; RS0065254; 6 Ob 240/12f). Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen.

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