OGH 14Os51/14b

OGH14Os51/14b17.6.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kotanko als Schriftführerin in der Auslieferungssache des Alexandr G*****, AZ 313 HR 75/13x (zuvor AZ 311 HR 84/11b) des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag der betroffenen Person auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E107752

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 10. Juli 2013, GZ 311 HR 84/11b‑72 (nun GZ 313 HR 75/13x‑72) erklärte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien die von der Russischen Föderation mit Note der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 6. Mai 2013, Nr 81/3‑238‑11 (ON 62), begehrte Auslieferung des Alexandr G***** zur Vollstreckung eines Strafrests von drei Jahren elf Monaten und elf Tagen einer über ihn in Abwesenheit mit rechtskräftigem Urteil des Mezhanski Bezirksgerichts der Stadt Moskau vom 4. April 2011, Fall Nr 1‑26/2011, verhängten fünfjährigen Freiheitsstrafe (Punkt 1/a), und zur Verfolgung wegen der in einer Anklage der Staatsanwaltschaft der Russischen Föderation der Stadt St. Petersburg vom 23. August 2010 (ON 66 S 173 ff) und „im Untersuchungshaftbefehl vom 6. Dezember 2010 zu Fall Nr 3/1‑219/10 des Gerichts vom Bezirk Wassileostrowskij der Stadt St. Petersburg“ beschriebenen Straftaten (Punkt 1/b) jeweils für (nicht un‑)zulässig und setzte die Auslieferungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 1 StPO iVm § 29 ARHG fort (Punkt 2).

Mit Beschluss vom 10. September 2013, AZ 22 Bs 265/13a, gab das Oberlandesgericht Wien der gegen die Auslieferung ergriffenen Beschwerde des Alexandr G***** nicht Folge.

Der Oberste Gerichtshof gab mit Beschluss vom 5. November 2013, GZ 14 Os 145/13z‑11 (ON 84) einem Antrag des Alexandr G***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO insoweit statt, als er den Beschluss des Oberlandesgerichts, soweit damit der Beschwerde des Genannten gegen Punkt 1/a des bezeichneten Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien nicht Folge gegeben worden war, und den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien in seinem Punkt 1/a aufhob und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwies. Im Übrigen wies der Oberste Gerichtshof den Antrag zurück.

Die teilweise Stattgebung des Antrags erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Gerichte die Auslieferung zur Strafvollstreckung auf Basis einer unzureichenden Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation für (nicht un‑)zulässig erklärt und deshalb die Konventionskonformität des in Russland geführten Abwesenheitsverfahrens nicht geprüft hätten, wodurch der Betroffene in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 MRK verletzt worden sei.

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 (ON 97), wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag des Alexandr G***** auf Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens zur Strafverfolgung ab und erkannte diesem Antrag keine hemmende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 (ON 100) wies dasselbe Gericht den Antrag des Betroffenen auf Aufschub der Übergabe ab.

Den gegen diese Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien erhobenen Beschwerden gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 4. April 2014, AZ 17 Bs 11/14p, 17 Bs 44/14s (ON 115), nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem nunmehrigen Antrag begehrt Alexandr G***** die Verfahrenserneuerung nach § 363a StPO, wobei er inhaltlich mit Bestimmtheit (RIS‑Justiz RS0124359) bloß eine Verletzung des Art 6 Abs 1 MRK im Beschwerdeverfahren zufolge seiner Ansicht nach mangelhafter Auseinandersetzung des Beschwerdegerichts mit von ihm präsentierten Beweismitteln und wegen ‑ aus Formulierungen der Entscheidungsbegründung abgeleiteter ‑ Zweifel an der „Unparteilichkeit und Objektivität des Gerichts“ geltend macht. Er übersieht dabei, dass das als verletzt reklamierte Grundrecht auf dieses Verfahren keine Anwendung findet (RIS‑Justiz RS0105689, RS0123200 [T2 und T3]).

Der Antrag auf Erneuerung des Verfahrens war daher ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ zurückzuweisen.

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