OGH 11Os39/14s

OGH11Os39/14s17.6.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anto D***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Jänner 2014, GZ 111 Hv 158/13p‑32, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO ergangenen Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E107770

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch unbekämpft gebliebene Freisprüche des Angeklagten enthaltenden Urteil wurde Anto D***** der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I./) und des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall, 12 zweiter Fall StGB (II./) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III./) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (IV./) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien (zusammengefasst)

I. zwischen 9. und 10. November 2013 in drei Angriffen mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) den im Urteil genannten Personen auf die dort geschilderte Art und Weise dort bezeichnete fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen (1./ bis 3./);

II. am 13. Mai 2013 gewerbsmäßig und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz die vorsatzlos handelnde Adlina S***** durch die Zusicherung, die Rechnungen des Telekommunikationsunternehmens bei Fälligkeit zu bezahlen, dazu bestimmt, Mitarbeiter des T***** unter der Vorgabe, eine zahlungswillige und zahlungsfähige Kundin zu sein, zur Ausfolgung von zwei Mobiltelefonen und zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten zu verleiten, die das genannte Unternehmen im Gesamtbetrag von 2.472,90 Euro am Vermögen schädigten (II./1./ und 2./);

III. vom 1. bis 10. November 2013 die im Urteil bezeichneten Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;

IV. vom 1. bis 10. November 2013 die im Urteil bezeichneten vier unbaren Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 3 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Verfahrensrüge (Z 3) macht einen Verstoß gegen § 250 Abs 1 letzter Satz StPO geltend, weil dem (durch einen Verteidiger vertretenen) Angeklagten der Inhalt der Aussage der in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugin Adlina S***** (US 12) nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Da aber der Vorsitzende, worauf die Beschwerde selbst verweist, Anto D***** durch Öffnung der Tür das Mitverfolgen der Zeugenaussage ermöglicht hatte (ON 31 S 14), diesem sohin die Vorgänge ohnehin bekannt waren, ist unzweifelhaft erkennbar, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen nachteiligen Einfluss üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO; RIS‑Justiz RS0098252).

Als unzutreffend erweist sich zudem die Behauptung, das Erstgericht habe „die Verurteilung auch auf die Angaben dieser Zeugin gestützt“ (US 11). Vielmehr verwarfen die Tatrichter deren Depositionen als unglaubwürdig, weil Adlina S***** den Eindruck erweckt hatte, dem Angeklagten aufgrund der gescheiterten Beziehung schaden zu wollen (US 12).

Soweit die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) eine Tatbegehung unter dem Einfluss von Alkohol und Suchtmittel, aber keine dadurch bewirkte Zurechnungsunfähigkeit behauptet (... „sohin ein geringeres Verschulden gegeben war“), spricht sie keinen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage bedeutsamen Umstand an (RIS‑Justiz RS0106268). Von den beim Angeklagten sichergestellten Gegenständen, unter denen sich auch drei Mobiltelefone befanden, wurden von der Landespolizeidirektion Wien Lichtbilder angefertigt und diesbezüglich im Abschlussbericht festgehalten, dass sie von Raubüberfällen und Diebstählen stammen (ON 6 S 75 und 77). Dass „das geraubte Handy“ auf den Lichtbildbeilagen nicht abgebildet sei, wird von der zwischen den Raubtaten nicht unterscheidenden Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall), die zudem die vollinhaltlich geständige Verantwortung des nicht unmittelbar nach der letzten Tat festgenommenen Angeklagten außer Acht lässt, lediglich behauptet. Ein den Urteilsannahmen entgegenstehender, solcherart erörterungsbedürftiger Umstand wird dadurch nicht aufgezeigt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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