OGH 5Nc14/14z

OGH5Nc14/14z26.5.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Lovrek und den Hofrat Mag. Wurzer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des E***** Z*****, nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Weiterführung des Verfahrens wird das Bezirksgericht Steyr bestimmt.

Text

Begründung

Die Sachwalterschaftssache war zuletzt beim Bezirksgericht Enns anhängig. Der Betroffene hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde Asten. Diese Gemeinde gehörte nach der damals anwendbaren Bezirksgerichte‑Verordnung Oberösterreich, BGBl II 2002/422, zum Sprengel des Bezirksgerichts Enns.

Die Bezirksgerichte-Verordnung Ober-österreich 2012, BGBl II 2012/205, in der Folge als BG‑VO OÖ 2012 bezeichnet, führte zu einer Änderung der Zuständigkeit. Nach § 1 Z 1 dieser VO wurde das Bezirksgericht Enns mit dem Bezirksgericht Steyr als aufnehmendem Gericht zusammengelegt; nach § 2 Z 14 BG‑VO OÖ 2012 umfasste der Sprengel des letztgenannten Gerichts nun auch die Gemeinde Asten. Die Zusammenlegung wurde nach § 3 Abs 1 Z 2 BG‑VO OÖ 2012 mit 1. 1. 2014 wirksam.

Auf dieser Grundlage wäre das Verfahren beim Bezirksgericht Steyr weiterzuführen gewesen. Dieses Gericht stellte aber den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge (ua) die Nennung der Gemeinde Asten in der Aufzählung der zum Sprengel des Bezirksgerichts Steyr gehörenden Gemeinden (§ 2 Z 14 BG‑VO OÖ 2012) aufheben. Aufgrund dieses Antrags hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. 3. 2014, V4/2014‑17 ua, das Wort „Asten“ in § 2 Z 14 BG‑VO OÖ 2012 auf.

Das Bezirksgericht Steyr legt nun dem Obersten Gerichtshof die Akten mit dem Ersuchen um Entscheidung nach § 28 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Das Bezirksgericht Steyr ist analog § 28 JN als für die Weiterführung des Verfahrens zuständiges Gericht zu bestimmen. Der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen spricht gemäß § 109 JN für die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Steyr (vgl 4 Nc 10/14d, 2 Nc 8/14w, 2 Nc 9/14t ua).

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