Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Hier wurde die Übergabe des zu diesem Zeitpunkt nach übereinstimmender Ansicht der Streitteile für eine Sportschule nicht geeigneten Bestandobjekts „wie es liegt und steht“ vereinbart. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung in vertretbarer Weise dahin ausgelegt, dass damit die Übergabe des Bestandobjekts in einem für die Sportschule nicht geeigneten Zustand der „Brauchbarkeit“ vereinbart wurde. Der zwingende Charakter der Erhaltungspflicht nach § 3 Abs 2 Z 2 MRG bezieht sich nur auf ernste Schäden des Hauses oder vom Mietgegenstand ausgehende erhebliche Gesundheitsgefährdungen (RIS‑Justiz RS0112725; RS0112726; Würth/Zingher/Kovanyi Miet‑ und Wohnrecht I 22 § 3 Rz 16). Inwieweit sich der Kläger bereits im erstgerichtlichen Verfahren konkret auf das Vorliegen solcher „ernster Schäden“ gestützt hätte und worin diese gelegen wären, stellt die Revision nicht näher dar.
Inwieweit der Kläger seinen Anspruch auf § 1097 ABGB für bloß „nützliche“ Aufwendungen stützen könnte, muss nicht weiter erörtert werden, weil ja ausdrücklich vereinbart war, dass der Kläger Verbesserungen (nur) auf eigene Kosten durchführen kann ( Iro in KBB 3 § 1097 Rz 8; RIS‑Justiz RS0021155; RS0114741).
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