OGH 5Nc13/14b

OGH5Nc13/14b26.5.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Lovrek sowie den Hofrat Dr. Höllwerth als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin R***** B*****, vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die Antragsgegnerin ***** GmbH, *****, wegen § 37 Abs 1 Z 2 iVm § 3 MRG, nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Weiterführung des Verfahrens wird das Bezirksgericht Steyr bestimmt.

Text

Begründung

Das Verfahren wurde bisher vom Bezirksgericht Enns geführt. Mit der Bezirksgerichte‑Verordnung Oberösterreich 2012, BGBl II 2012/205, wurde jedoch das Bezirksgericht Enns mit dem Bezirksgericht Steyr als aufnehmendem Gericht zusammengelegt. Aufgrund eines Antrags des Bezirksgerichts Steyr hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. 3. 2014, V4/2014‑17 ua, das Wort „Enns“ in § 2 Z 14 leg cit auf und sprach gemäß Art 139 Abs 6 B‑VG aus, dass die Aufhebung mit 30. 9. 2015 in Kraft trete.

Das Bezirksgericht Steyr legt nunmehr dem Obersten Gerichtshof die Akten der eingangs bezeichneten wohnrechtlichen Außerstreitsache zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit und Delegierung vor.

Rechtliche Beurteilung

Analog § 28 JN war das Bezirksgericht Steyr als zuständig zu bestimmen (4 Nc 10/14d, 6 Nc 16/14a, 7 Nc 9/14d). Die Aufhebung von Teilen der zitierten Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof hat nämlich nicht dazu geführt, dass das ehemalige Bezirksgericht Enns für den Anlassfall wieder existent geworden wäre (4 Nc 10/14d).

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