OGH 1Ob23/14k

OGH1Ob23/14k22.5.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Klaus Schiller, Rechtsanwalt, Schwanenstadt, Gmundner Straße 20, als Masseverwalter im Konkurs der Firma S*****gesellschaft mbH, gegen die beklagte Partei „S*****“ *****, Polen, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in Lambach, wegen 147.440,08 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse 105.041,08 EUR sA) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2013, GZ 3 R 204/13k‑22, mit dem das Versäumungsurteil des Landesgerichts Wels vom 2. Oktober 2013, GZ 26 Cg 76/13z‑18, aufgehoben und die Klage im Umfang von 105.041,08 EUR sA zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00023.14K.0522.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.147,12 EUR (darin enthalten 357,85 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Der Kläger begehrt mit der von ihm als Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Speditionsgesellschaft mbH eingebrachten Klage von der Beklagten, einer in Polen ansässigen Kapitalgesellschaft, 105.041,08 EUR sA an Mietentgelten für die Überlassung von Lastkraftfahrzeugen sowie 42.339 EUR sA für die Bereitstellung von Fahrern. Zur Zuständigkeit des in erster Instanz angerufenen Gerichts führte er aus, die Gemeinschuldnerin habe der Beklagten jedenfalls in der Zeit vom 1. 1. 2011 bis 30. 9. 2011 Dienstnehmer zur Verfügung gestellt und Lkws vermietet, wobei die Dispositionen über die Dienstnehmer und Fahrzeuge am Sitze der Gemeinschuldnerin erbracht worden seien. Da somit die charakteristischen Leistungen aus den der Klage zugrunde liegenden Dienstleistungsverträgen am Sitz der Gemeinschuldnerin zu erbringen gewesen seien, sei nach Art 5 EuGVVO die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben.

Die Klage und der Auftrag zur Klagebeantwortung wurden dem Geschäftsführer der Beklagten an dessen im Inland gelegenem Wohnsitz zugestellt. Da innerhalb der Frist des § 230 Abs 1 ZPO keine Klagebeantwortung erstattet wurde, erließ das Erstgericht über Antrag des Klägers ein der Klage stattgebendes Versäumungsurteil.

Das Berufungsgericht gab der unter anderem wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung der Beklagten Folge, hob das angefochtene Versäumungsurteil auf und wies die Klage im Umfang von 105.041,08 EUR sA zurück. Hinsichtlich des restlichen Klagebegehrens von 42.399 EUR sA verwies es die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Gegenstand des Rekursverfahrens ist die Zurückweisung der Klage im Betrag von 105.041,08 EUR. Dazu führte das Berufungsgericht aus, in seinem Anwendungsbereich verdränge Art 24 EuGVVO § 104 Abs 3 JN, weswegen sich der Kläger nicht auf die Heilung der internationalen Unzuständigkeit nach dieser Vorschrift berufen könne. Ob eine rügelose Einlassung iSd Art 24 EuGVVO vorliege, sei autonom, also unabhängig von den Vorschriften der jeweiligen nationalen Prozessordnungen, auszulegen und setze schon begrifflich ein aktives Tun des Beklagten voraus, weswegen das bloße Versäumen einer nach nationalem Prozessrecht gebotenen Prozesshandlung keinesfalls zuständigkeitsbegründend wirke. Es komme ausschließlich darauf an, wie sich die Beklagte tatsächlich auf das Verfahren eingelassen habe. Das sei im vorliegenden Fall erst durch die Erhebung der ‑ die Unzuständigkeitseinrede enthaltenden ‑ Berufung gegen das Versäumungsurteil erfolgt, weswegen keine Heilung der internationalen Unzuständigkeit durch rügeloses Einlassen vorliege.

Mietentgelte für die Überlassung von Lastkraftwagen seien nicht Art 5 Z 1 lit b zweiter Spiegelstrich EuGVVO zu unterstellen, weil die Erbringung von Dienstleistungen nach dieser Verordnungsstelle nur Verträge erfasse, die die entgeltliche Herbeiführung eines bestimmten faktischen Erfolgs und ‑ in Abgrenzung zum Arbeitsvertrag ‑ nicht nur die schlichte Verrichtung einer Tätigkeit zum Gegenstand hätten. Die entgeltliche Überlassung von Lastkraftfahrzeugen unterliege daher Art 5 Z 1 lit a EuGVVO.

Da der hier zu beurteilende Sachverhalt eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweise, gelange Art 4 Abs 1 Rom I‑VO zur Anwendung. Das Vertragsverhältnis unterliege daher dem Recht des Staats, in dem die Partei, welche die nach dem Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen habe, ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Charakteristische Leistung sei hier die Gebrauchsüberlassung durch die Gemeinschuldnerin, weswegen auf den Vertrag über die Vermietung von Lastkraftfahrzeugen österreichisches Recht zur Anwendung gelange. Nach § 905 Abs 2 ABGB seien Geldschulden in Zweifel qualifizierte Schickschulden, deren gesetzlicher Erfüllungsort beim Schuldner liege. Dies gelte auch für den Anwendungsbereich des Art 5 Z 1 lit a EuGVVO, weswegen der Erfüllungsort für die vom Kläger begehrten Mietentgelte in Polen gelegen sei. Im Umfang des Entgelts für die Überlassung von Lastkraftwagen sei daher die internationale Zuständigkeit des in erster Instanz angerufenen Gerichts nicht gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die Berufung wegen Nichtigkeit zu verwerfen und ihr in der Hauptsache nicht Folge zu geben; in eventu, die Rechtssache auch im Umfang der Klagezurückweisung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

1. Hat sich das Erstgericht ‑ wie hier ‑ mit der Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs in seiner Entscheidung nicht auseinandergesetzt, so ist der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem das Ersturteil als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen worden ist, auch ohne Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts mittels Rekurses an den Obersten Gerichtshof nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO anfechtbar (RIS-Justiz RS0116348; RS0043861). Der Rekurs des Klägers ist daher zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

2.1 Nach Art 5 Nr 1 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (EuGVVO) kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

„a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b) im Sinne dieser Vorschrift ‑ und sofern nichts anderes vereinbart worden ist ‑ ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

‑ für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

‑ für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sich dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

c) ist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a).“

2.2 Der Kläger macht das Vorliegen von Dienstleistungsverträgen geltend und beruft sich damit auf Art 5 Nr 1 lit b zweiter Spiegelstrich EuGVVO, um die internationale Zuständigkeit Österreichs zu begründen.

2.3 Der Begriff „Dienstleistung“ in Art 5 EuGVVO ist losgelöst von der lex causae verordnungsautonom auszulegen (1 Ob 63/03a = EvBl 2004/83; Simotta in Fasching/Konecny ² V/1 Art 5 EuGVVO Rz 170 mwN). Nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind die besonderen Zuständigkeitsvorschriften des Art 5 Nr 1 EuGVVO als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzes des Beklagten (Art 2 Abs 1 EuGVVO) eng auszulegen. Daher ist es auch nicht geboten, den Begriff „Erbringung von Dienstleistungen“ in Art 5 Nr 1 lit b zweiter Spiegelstrich nach Maßgabe der Entscheidungen des EuGH im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art 57 AEUV (ex-Art 50 EGV) auszulegen, denen im Interesse der Herstellung eines europäischen Binnenmarkts ein weit zu verstehender Dienstleistungsbegriff zugrunde liegt (ua EuGH 23. 4. 2009, C‑533/07 RN 37; vgl auch BGH 28. 2. 2012, XI ZR 9/11; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht 9 EuGVO Art 5 Rz 43; Geimer in Geimer/Schütze , Europäisches Zivilverfahrensrecht³ Art 5 EuGVVO Rz 89; Reis , MR-Int 2009, 119 [Glosse]). Für das Vorliegen einer Dienstleistung iSd Art 5 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich EuGVVO ist zumindest erforderlich, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte (aktive) Tätigkeit gegen Entgelt durchführt (EuGH 23. 4. 2009, C‑533/07 Rn 29 ff; 14. 11. 2013, C‑469/12). Unter den unionsrechtlichen Begriff der Verträge über Dienstleistungen fallen in diesem Zusammenhang etwa Werk- und Geschäftsbesorgungsverträge (vgl 8 Ob 67/13f), Verträge der Handelsvertreter und -makler (6 Ob 63/08w), Franchise- und Vertriebsverträge sowie Verträge über die Lagerung von Waren (EuGH 14. 11. 2013, C‑469/12; Kropholler/von Hein aaO Art 5 EuGVO Rz 44; weitere Beispiele siehe bei Simotta aaO Rz 172 ff und Stadler in Musielak, dZPO11 Art 5 VO (EG) 44/2001 Rz 9). Gemischte Verträge sind dann Dienstleistungsverträge, wenn die Dienstleistung die charakteristische Leistung bildet (Kropholler/von Hein aaO Rz 44). Die bloße Überlassung des Gebrauchs an einer (beweglichen oder unbeweglichen Sache) reicht hingegen für die Annahme einer Dienstleistung nicht aus (Kropholler/von Hein aaOArt 5EuGVORz 44).

3.1 Bei der im Rekursverfahren zu beurteilenden Überlassung von Lastkraftwagen durch die Gemeinschuldnerin liegt die charakteristische Verpflichtung des Vertrags in der Einräumung eines Gebrauchsrechts. Die charakteristische Leistung erschöpfte sich damit in der Überlassung der Fahrzeuge zur Nutzung und beinhaltet gerade keine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt, wie sie für das Vorliegen einer Dienstleistung gefordert ist (vgl auch Kropholler / von Hein aaO Art 5 EuGVO Rz 43). Entgegen der Ansicht des Klägers gelangte das Rekursgericht daher zu Recht zur Auffassung, dass jedenfalls insoweit kein Erbringen von Dienstleistungen im Sinne des Art 5 Nr 1 lit b zweiter Spiegelstrich vorlag.

3.2 Der Kläger spricht in seiner Klage selbst vom Vorliegen mehrerer Dienstleistungsverträge und unterstellt damit erkennbar die entgeltliche Überlassung der Lastkraftfahrzeuge und der Fahrer getrennten Vertragsverhältnissen. Das stimmt auch mit dem Umstand überein, dass die Anzahl der geltend gemachten Fahrer deutlich unter der Anzahl der verrechneten Lastkraftfahrzeuge liegt und auch die jeweils abgerechneten Zeiträume nicht übereinstimmen. Selbst wenn aber das Vorbringen in der Klage, wie der Kläger erstmals in seinem Rekurs an den Obersten Gerichtshof geltend macht, so zu verstehen wäre, dass ein einheitliches Rechtsverhältnis vorläge, und man mit ihm davon ausgehen wollte, dass die Überlassung von Fahrern in Anbetracht der von ihm in keiner Weise spezifizierten „Dispositionsleistungen“ eine Dienstleistung begründete, stünde jedenfalls die Dienstleistung nicht im Vordergrund. Vergleicht man nämlich die in der Klage geltend gemachten Mietzinse für die Überlassung von 13 Fahrzeugen mit der Entgeltforderung für die Überlassung von fünf Fahrern (42.399 EUR), kann jedenfalls nicht von einem Überwiegen der Bereitstellung des Personals im Verhältnis zur Gebrauchsüberlassung ausgegangen werden. Gemischte Verträge sind aber dann nicht unter die Dienstleistungsverträge zu subsumieren, wenn die Dienstleistung eine bloß nachrangige Verpflichtung darstellt (vgl Simotta aaO Rz 179; Schmaranzer in Burgstaller/Neumay r, IZVR Art 5 EuGVO Rz 11; vgl Geimer aaO Rz 91).

4.1 Für die vom Kläger begehrten Mietentgelte für die Überlassung von Lastkraftwagen ist der Erfüllungsort gemäß Art 5 Z 1 lit a EuGVVO nach dem Kollisionsrecht des Staates zu bestimmen, dessen Gerichte mit der Rechtsache befasst wurden (RIS-Justiz RS0110434). Zutreffend gelangte das Berufungsgericht dabei zum Ergebnis, dass auf das vorliegende Vertragsverhältnis gemäß Art 4 Abs 2 Rom I-VO österreichisches Recht anzuwenden ist. Diese Ansicht zieht der Kläger zu Recht nicht in Zweifel.

4.2 Kann der Erfüllungsort weder aus der Verabredung noch aus der Natur oder dem Zweck des Geschäfts bestimmt werden, so ist nach § 905 Abs 1 ABGB am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners zu leisten. Im Zweifel richtet sich der Erfüllungsort somit nach dem Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Dies gilt auch für Geldschulden als (qualifizierte) Schickschulden iSd § 905 Abs 2 ABGB (RIS-Justiz RS0017632; RS0110434). Die Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und deren Auslegungen durch den EuGH in der Rechtssache C‑306/06 ‑ 01051 Telecom hat an dieser Beurteilung nichts geändert; dadurch ist es lediglich zu einer Änderung des Zeitpunkts, der für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung maßgebend ist, gekommen (8 Ob 56/11k; RIS-Justiz RS0125282).

4.3 Der Kläger beruft sich auf eine Zug-um-Zug-Verpflichtung und leitet daraus ab, dass die Geldleistung und die von der Gemeinschuldnerin zu erbringende Leistung am selben Ort (gemeint offensichtlich am Sitz der Gemeinschuldnerin) zu erbringen gewesen seien. Das Zug‑um‑Zug‑Prinzip bezieht sich auf das Austausch- bzw Leistungsverhältnis und damit auf die Leistungspflicht, also die Erfüllungshandlung, und steht im Gegensatz zur Vorleistungspflicht. Allgemein liegt eine Zug-um-Zug-Leistung vor, wenn erst durch das Rechtsgeschäft eine Gläubigerstellung begründet wird und der Gläubiger sogleich Befriedigung erlangt (vgl 3 Ob 232/08a = SZ 2009/36). Das Zug-um-Zug-Prinzip, wie es in den §§ 1062 iVm 1052 ABGB zum Ausdruck gebracht wird, führt aber nur zur Konkretisierung des Erfüllungszeitpunkts. Der Erfüllungsort bestimmt sich weiter nach § 905 ABGB (Aicher in Rummel, ABGB³ § 1062 Rz 18; Binder in Schwimann, ABGB³ § 1062 Rz 1). Gegenteiliges lässt sich auch der vom Kläger zur Darlegung seines Standpunkts angeführten Entscheidung 8 Ob 56/11k nicht entnehmen.

4.4 Die Bestimmung des Erfüllungsorts für die hier streitgegenständliche und damit verletzte Vertragsleistungspflicht erfolgt damit nach § 905 ABGB. Danach liegt der gesetzliche Erfüllungsort der (verletzten) Geldschuld am Wohnsitz bzw Sitz des Schuldners. Auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts kann gemäß §§ 526 Abs 3 iVm 500a ZPO verwiesen werden.

5.1 Auch in seinem Rekurs hält der Kläger an der Ansicht fest, dass die Art 24 und 26 EuGVVO wegen der Zustellung der Klage an der im Inland gelegenen Wohnanschrift des Geschäftsführers der Beklagten nicht anwendbar seien.

5.2 Nach ganz einhelliger Meinung verdrängt die zitierte unmittelbar anzuwendende Verordnung die Zuständigkeitsbestimmungen der JN, insbesondere auch die des § 104 JN im Bereich der internationalen Zuständigkeit (zu LGVÜ und EuGVÜ: 1 Ob 358/99z = SZ 73/76; 1 Ob 149/00v; zu EuGVVO: 1 Ob 63/03a; Simotta in Fasching/Konecny 3 I § 104 JN Rz 179/1; Czernich in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek aaO Art 5 Rz 1). Dass die Zustellung der Klage am inländischen Wohnsitz des Geschäftsführers der Beklagten erfolgte, ändert daran nichts. Damit ist lediglich die Wirksamkeit der Zustellung gegenüber der Beklagten angesprochen, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese am Sitz der Beklagten oder am im Inland gelegenen Wohnsitz des Geschäftsführers erfolgte.

5.3 Entscheidend ist, ob sich die Beklagte iSd § 24 EuGVVO auf das Verfahren vor dem Erstgericht eingelassen hat, ohne dessen Unzuständigkeit zu rügen. Der Begriff der Einlassung auf das Verfahren ist dabei gemeinschaftsrechtlich autonom zu bestimmen ( Simotta aaO Art 24 EuGVVO Rz 17 mwN). Darunter ist jede Verteidigung zu verstehen, die unmittelbar auf die Abwehr des Klageanspruchs gerichtet ist, sodass die Rüge nicht erst nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben werden darf, die nach den innerstaatlichen Prozessvorschriften als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist ( Simotta aaO § 104 JN Rz 179/9; Kropholler/von Hein aaO Art 24 EuGVO Rz 15). Damit setzt die von § 24 EuGVVO für maßgeblich erklärte Einlassung auf das Verfahren schon begrifflich ein aktives Tun des Beklagten voraus, weswegen das bloße Versäumen einer nach nationalem Prozessrecht gebotenen Prozesshandlung ‑ wie hier der Klagebeantwortung ‑ keinesfalls zuständigkeitsbe-gründend wirken kann. Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits in der Entscheidung 1 Ob 73/06a (EvBl 2006/137, 724 = RdW 2006/475, 511) ausgesprochen, dass es nicht darauf ankommt, welche „Einlassungshandlung“ der Beklagte nach innerstaatlichem Verfahrensrecht hätte setzen können oder sollen, sondern ausschließlich darauf, wie er sich tatsächlich auf das Verfahren eingelassen hat. Da der Beklagte zufolge Art 26 Abs 1 EuGVVO vor einem international unzuständigen Gericht nicht erscheinen muss, sondern eine Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen ist, kann er durch nationales Prozessrecht nicht zur Rüge der Unzuständigkeit vor der tatsächlichen Streiteinlassung gezwungen werden.

5.4 Dass die Beklagte die Frist zur Einbringung der Klagebeantwortung versäumte, bedeutet entgegen der Ansicht des Klägers damit noch keine „Einlassung“ auf das Verfahren und keine Heilung der Unzuständigkeit gemäß Art 24 EuGVVO. Die von ihr in die Berufung gegen das Versäumungsurteil aufgenommene Unzuständigkeitseinrede ist daher rechtzeitig, weswegen das Berufungsgericht die fehlende internationale Zuständigkeit des Erstgerichts zu Recht aufgegriffen und die Klage in diesem Umfang zurückgewiesen hat.

Dem Rekurs ist damit ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 50 Abs 1 und § 41 Abs 1 ZPO.

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