OGH 16Ok5/14t

OGH16Ok5/14t22.5.2014

Der Oberste Gerichtshof als Rekursgericht in Kartellrechtssachen hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Kodek als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Bundeswettbewerbsbehörde, 1020 Wien, Praterstraße 31, gegen die Antragsgegnerinnen 1. H***** BeteiligungsgmbH, 2. I***** GmbH, 3. S***** AG, 4. S*****-AG, 5. S***** GmbH, 6. M***** Handels‑GmbH, sowie 7. L***** GmbH, alle *****, alle vertreten durch Dr. Daniel Bräunlich, Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, wegen Verhängung einer Geldbuße, über den Rekurs der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. März 2014, GZ 26 Kt 154/13‑12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst :

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Am 29. 11. 2013 stellte die Bundeswettbewerbsbehörde gegen die Antragsgegnerinnen einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG 2005 und § 142 Z 1 KartG 1988 wegen Absprachen von Endverkaufspreisen. Der sehr umfangreiche Antrag betrifft vielfältige Produktgruppen.

Mit Beschluss vom 19. 1. 2014 trug das Erstgericht ‑ soweit im vorliegenden Zusammenhang von Belang ‑ der Antragstellerin auf, ihren Geldbußenantrag in Bezug auf die Produktgruppen gemäß Punkt X 3 ihres Antrags binnen acht Wochen durch Erstattung konkreten Vorbringens und Vorlage entsprechender Urkunden zu verbessern (§ 36 Abs 1a KartG).

Mit Schriftsatz vom 3. 3. 2014 beantragte die Bundeswettbewerbsbehörde die Erstreckung dieser Frist bis zum 22. 8. 2014. Sämtliche elektronische Daten sowie ein wesentlicher Teil der Papierunterlagen seien versiegelt. Sollte bis zum 22. 4. 2014 eine Entsiegelung erfolgen, könne eine Auswertung dieser Unterlagen und Erstattung des erforderlichen Vorbringens bis zum 22. 8. 2014 durchgeführt werden. Andernfalls würden weitere Fristerstreckungsanträge gestellt werden.

Das Kartellgericht gab diesem Antrag mit dem angefochtenen Beschluss statt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Antragsgegnerinnen aus dem Grund der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss des Kartellgerichts dahin abzuändern, dass dem Fristerstreckungsantrag der Bundeswettbewerbsbehörde nicht Folge gegeben werde; hilfsweise wird beantragt, diesen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Fristerstreckung lediglich bis zum 17. 6. 2014 bewilligt werde.

Die Bundeswettbewerbsbehörde erstattete eine Rekursbeantwortung, in der sie beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

1.1. Die Bestimmungen der ZPO über die Fristen sind im kartellgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden (§ 38 KartG iVm § 23 Abs 1 AußStrG).

1.2. Nach § 141 ZPO sind Beschlüsse (abgesondert) anfechtbar, wenn eine Frist bereits bei der ersten Verlängerung mehr als verdoppelt, eine Frist mehrfach verlängert oder ein Fristverlängerungsantrag abgewiesen werden ( Gitschthaler in Rechberger , ZPO³ § 141 Rz 4 mwN).

2.1. Diese Rechtslage lässt sich jedoch nicht auf das Verfahren außer Streitsachen übertragen: Nach dem AußStrG 1854 waren Beschlüsse, mit denen eine Fristverlängerung abgelehnt oder eine Frist mehrfach erstreckt worden waren, in erweiternder Auslegung der §§ 7, 17 AußStrG 1854 anfechtbar (RIS‑Justiz RS0006112, 6 Ob 140/08v EvBl 2009/1; Buchegger in Fasching/Konecny ² § 141 ZPO Rz 3; Gitschthaler in Rechberger , ZPO³ § 141 Rz 4). Dabei ging die herrschende Ansicht davon aus, dass die Vorschriften der ZPO über die Verlängerung der Fristen, aber auch § 141 ZPO über die Anfechtbarkeit einer Fristverlängerung, auf das AußStrG anwendbar seien.

2.2. Daran ist jedoch mit Inkrafttreten des AußStrG 2005 eine wesentliche Änderung eingetreten: Wird nunmehr im Allgemeinen Teil des AußStrG auf verfahrensrechtliche Institute der ZPO verwiesen, so soll damit grundsätzlich nur auf das Rechtsinstitut und die dort ‑ in Abweichung von den allgemeinen Regeln der ZPO ‑ festgelegten Sondervorschriften (etwa hinsichtlich Fristen, Kosten, Anfechtbarkeit usw) als lex specialis verwiesen werden, nicht jedoch auf die allgemeinen Regeln der ZPO in diesem Bereich (vgl zum Wiedereinsetzungsverfahren ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 36; 10 Ob 79/06z; 10 Ob 70/11h; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 23 Rz 19; Rechberger in Rechberger , AußStrG² § 21 Rz 4).

2.3. Daraus ergibt sich, dass die Rechtsmittelbeschränkung des § 141 ZPO (weiterhin) auch für Fristverlängerungen und Fristverkürzungen in Verfahren außer Streitsachen gilt (6 Ob 140/08v EvBl 2009/1; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG § 23 Rz 19). Umgekehrt folgt aus der Verweisungstechnik des AußStrG 2005 (dazu Mosser ecolex 2004, 836; Zangl ÖJZ 2005/7) aber auch die Unanwendbarkeit des § 514 Abs 1 ZPO über die grundsätzliche Anfechtbarkeit von Beschlüssen (6 Ob 140/08v = EvBl 2009/1; U. Schrammel, ÖJZ 2009, 142; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth,AußStrG § 23 Rz 19).

3.1. Nach herrschender Ansicht (2 Ob 42/74; 6 Ob 140/08v = EvBl 2009/1; U. Schrammel aaO; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth,AußStrG § 23 Rz 19) sind Fristsetzung und Fristverlängerung prozessleitende Verfügungen. § 141 ZPO regelt nun aber lediglich eine Rechtsmittelbeschränkung, trifft hingegen keine ausdrückliche Anordnung über die Zulässigkeit von konkreten Rechtsmitteln. Die Anfechtbarkeit von Fristsetzungs-beschlüssen ‑ soweit diese nach § 141 ZPO nicht überhaupt ausgeschlossen ist (Gitschthaler aaO) ‑ ist daher im außerstreitigen Verfahren ausschließlich nach § 45 AußStrG als lex specialis zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung sind aber verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar (Gitschthaler aaO).

Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf das Schrifttum zu verweisen, wonach eine behauptete rechtswidrige Verlängerung von Fristen durch das Gericht regelmäßig keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen können werde, die noch bei der Entscheidung über die Sache (§ 45 Satz 2 AußStrG) relevant ist (Gitschthaler aaO FN 73).

3.2. Verfahrensleitende Beschlüsse dienen der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens und haben kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben; das Gericht ist jederzeit in der Lage, sie abzuändern und einer geänderten Situation anzupassen; sie erwachsen nicht in materielle Rechtskraft (Fucik/Kloiber, AußStrG § 45 Rz 2; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 45 Rz 6; vgl auch zum Beweisbeschluss RIS‑Justiz RS0125910). Demgemäß wird im Außerstreitverfahren die Fristsetzung als verfahrensleitender Beschluss angesehen (6 Ob 140/08v; RIS‑Justiz RS0006265 [T4]; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 23 Rz 19; zur Abweisung eines Fristerstreckungsantrags 6 Ob 140/08v; OLG Wien 28 R 79/06b; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 45 Rz 13 f).

4.1. Dies gilt auch für das Kartellverfahren. Im Kartellverfahren besteht keine Sonderregelung, die eine gesonderte Anfechtbarkeit von Beschlüssen über die Fristerstreckung ermöglicht. Jene Rechtsprechung, wonach dann, wenn durch eine kartellgerichtliche Entscheidung öffentliche Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbs rechtsberührt sind, die Amtsparteien befugt sind, diese Entscheidung mit Rekurs zu bekämpfen, sofern nicht ausnahmsweise kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (16 Ok 1/07 = SZ 2007/46; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 45 Rz 48), betrifft die Rekurslegitimation und Beschwer, nicht hingegen die Statthaftigkeit des Rekurses. Bereits zu 16 Ok 7/99 (vgl RIS‑Justiz RS0112845) hat der Oberste Gerichtshof die Anfechtbarkeit verfahrensleitender Verfügungen im Kartellverfahren (dort: Gutachtensauftrag an den Paritätischen Ausschuss) verneint.

4.2. Dieser Auffassung folgt auch E. Solé (Das Verfahren vor dem Kartellgericht Rz 280): Mangels Ausnahmebestimmung im KartG sei davon auszugehen, dass auch verfahrensleitende Beschlüsse des Kartellgerichts nach den Allgemeinen Bestimmungen des AußStrG, also nur mit verbundenem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache selbst anfechtbar seien, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet sei. Letzteres treffe im KartG gar nicht und im Allgemeinen Teil des AußStrG nur auf die Beschlüsse im Zusammenhang mit der Unterbrechung, dem Ruhen und der Innehaltung des Verfahrens zu.

4.3. Die im Rekurs ‑ mit unrichtigem Zitat (dort als Buchegger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ [2013] § 141 ZPO Rz 5 zitiert) ‑ als Beleg für die Gegenauffassung angeführte Kommentierung von Buchegger stammt aus dem Jahr 2003 (Buchegger in Fasching/Konecny² § 141 ZPO Rz 5) und bezieht sich ‑ wie sich schon aus der Zitierung der §§ 7 und 17 AußStrG [aF] ergibt ‑ auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des AußStrG 2005.

4.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschluss über die Fristverlängerung zur Verbesserung des Antragsvorbringens im Kartellverfahren als verfahrensleitender Beschluss gemäß § 45 AußStrG nicht gesondert anfechtbar ist.

5. Nicht zu folgen ist der Argumentation der Rekurswerberinnen, mit dem angefochtenen Beschluss sei bereits materiell‑rechtlich über das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen des § 36 Abs 1a KartG entschieden worden: Dies trifft nämlich gerade nicht zu, steht es doch der Antragstellerin frei, den Verbesserungsauftrag nicht zu befolgen und dadurch eine sofortige Sachentscheidung des Erstgerichts herbeizuführen. Ob die Antragsvoraussetzungen des § 36 Abs 1a KartG erfüllt sind, wird endgültig erst im Rahmen der noch ausständigen Sachentscheidung zu beurteilen sein. Gegen diese Entscheidung steht dann aber gemäß § 45 AußStrG ohnedies der Rekurs offen.

6. Der unzulässige Rekurs ist daher zurückzuweisen.

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