OGH 1Nc23/14v

OGH1Nc23/14v13.5.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers F***** Ö*****, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in Enns, gegen die Antragsgegnerin C***** Ö*****, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Weiterführung des Verfahrens wird das Bezirksgericht Steyr als zuständig bestimmt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Beim Bezirksgericht Enns war seit Mai 2012 ein Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse anhängig. Dieses Gericht war aufgrund des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten (§ 114a Abs 1 iVm § 76 Abs 1 erster Satz JN) in der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis örtlich zuständig gewesen. Mit der Bezirksgerichte‑Verordnung Oberösterreich 2012, BGBl II 2012/205 wurde das Bezirksgericht Enns mit dem Bezirksgericht Steyr als aufnehmendem Gericht zusammengelegt. Aufgrund eines in diesem Aufteilungsverfahren gestellten Antrags des Bezirksgerichts Steyr hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. 3. 2014, V 4/2014 ua, die Worte „Hofkirchen im Traunkreis“ in § 2 Z 14 der Bezirksgerichte‑Verordnung Oberösterreich 2012 auf. Nach Art 139 Abs 6 B‑VG sprach er aus, dass die Aufhebung mit 30. September 2015 in Kraft trete.

Das Bezirksgericht Steyr legte dem Obersten Gerichtshof den Aufteilungsakt zur Ordination nach § 28 JN vor.

Die Aufhebung von Teilen der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 hat nicht dazu geführt, dass das ehemalige Bezirksgericht Enns für den Anlassfall wieder existent geworden wäre (4 Nc 10/14d ua). Aufgrund des Wohnorts beider Parteien in der Nähe des Bezirksgerichts Steyr, das bereits mit dieser Aufteilungssache befasst war, ist dieses Gericht analog § 28 JN (4 Nc 10/14d ua) als zuständig zu bestimmen.

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