OGH 9Ob9/14k

OGH9Ob9/14k29.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** L*****, vertreten durch Dr. Heinz‑Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** L*****, vertreten durch Dr. Hans Kulka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe (50.000 EUR), über den „Rekurs“ (richtig: Revisionsrekurs) der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. Dezember 2013, GZ 13 R 222/13g‑28, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9. September 2013, GZ 7 Cg 47/13b‑22, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0090OB00009.14K.0429.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss hat das Erstgericht das Verfahren nach § 6a ZPO unterbrochen und den Akt dem zuständigen Sachwalterschaftsgericht, Bezirksgericht Leopoldstadt, zur Überprüfung der Prozessfähigkeit der Klägerin übermittelt. Es erklärte, dass die Fortsetzung des Verfahrens nur auf Antrag erfolge.

Dagegen erhob die Klägerin Rekurs, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss zur Gänze aufzuheben, hilfsweise dahin abzuändern, dass das Verfahren nicht gemäß § 6a ZPO unterbrochen und der Akt nicht an das Bezirksgericht Leopoldstadt als zuständiges Sachwalterschaftsgericht übermittelt werde, sowie dass die Fortsetzung des Verfahrens nicht nur auf Antrag erfolge.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin teilweise, und zwar hinsichtlich des Ausspruchs über die Fortsetzung des Verfahrens nur auf Antrag, Folge. Im Übrigen, also hinsichtlich der Unterbrechung des Verfahrens und der Verständigung des Pflegschaftsgerichts, gab es dem Rekurs nicht Folge. Es änderte jedoch die Fassung des angefochtenen Beschlusses zum Zweck der Verdeutlichung dahin ab, dass der Akt dem Bezirksgericht Leopoldstadt als zuständigem Sachwalterschaftsgericht zur Entscheidung gemäß § 6a ZPO übermittelt und das Verfahren bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts über die von diesem gemäß § 6a ZPO getroffene Maßnahme unterbrochen werde. Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses begründete es damit, dass, soweit die Unterbrechung des Verfahrens und die Verständigung des Pflegschaftsgerichts bestätigt worden seien, konforme Entscheidungen vorlägen (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO) und im abändernden Teil keine Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zu beurteilen gewesen sei.

Gegen diese Entscheidung „ihrem gesamten Inhalt nach“ richtet sich der „Rekurs“ (richtig: Revisionsrekurs) der Klägerin, vertreten durch den zum einstweiligen Sachwalter bestellten Klagevertreter (ON 27a), mit einem auf ersatzlose Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen gerichteten Antrag.

Rechtliche Beurteilung

Aus dem gesamten Inhalt der Rechtsmittelschrift ergibt sich, dass die Klägerin ‑ ungeachtet der weiteren Anfechtungserklärung ‑ nicht den vom Rekursgericht in teilweiser Stattgebung ihres Rekurses abändernden Teil des angefochtenen Beschlusses bekämpfen möchte (wofür ihr auch die Beschwer fehlen würde), sondern nur jenen Teil, mit dem die Übermittlung des Akts gemäß § 6a ZPO an das zuständige Sachwalterschaftsgericht und die Unterbrechung des Verfahrens bis zur entsprechenden Mitteilung des Sachwalterschaftsgerichts über die gemäß § 6a ZPO (allenfalls) getroffene Maßnahme, bestätigt wurden.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Dieser absolute Rechtsmittelausschluss bei Konformatsentscheidungen verhindert jede Anfechtung des zweitinstanzlichen Beschlusses, selbst bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (7 Ob 288/06p; RIS‑Justiz RS0037059; RS0112314).

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist Art 6 EMRK nicht geeignet, Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 1. Halbsatz ZPO hervorzurufen. Art 6 EMRK gewährt weder das Recht auf einen Instanzenzug noch den Zugang zu einem Höchstgericht (RIS‑Justiz RS0043962; vgl auch RS0044057).

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