OGH 8Ob34/14d

OGH8Ob34/14d28.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr.

 Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache C***** H*****, vertreten durch Mag. Egmont Neuhauser, Rechtsanwalt in Scheibbs, Sachwalterin Mag. Silvia Fahrenberger, Rechtsanwältin in Scheibbs, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 19. Februar 2014, GZ 23 R 4/14g‑143, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00034.14D.0428.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (§ 71 Abs 3 AußStrG) zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 4. 9. 2013 zwei von der Sachwalterin abgeschlossene Verträge betreffend einen Liegenschaftsverkauf und einen damit zusammenhängenden Antrag auf Erlassung eines Rangordnungsbeschlusses pflegschaftsgerichtlich genehmigt sowie den Antrag der Betroffenen auf Aufhebung der Sachwalterschaft bzw Umbestellung des Sachwalters abgewiesen. Die Betroffene hat gegen den Verkauf der Liegenschaften „Einspruch“ erhoben. Danach hat sie erneut durch einen Rechtsanwalt einen Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts eingebracht.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht diesen zweiten Rekurs, soweit er sich gegen die Genehmigung des Liegenschaftskaufvertrags und des Antrags auf Einverleibung eines Rangordnungsbeschlusses wendet, wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels zurückgewiesen und im Übrigen die erstgerichtliche Entscheidung bestätigt. Dieser Beschluss wird von der Betroffenen in seinem zurückweisenden Teil und hinsichtlich der dargestellten Genehmigungen bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

I. Auch im Außerstreitverfahren gilt der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS‑Justiz RS0007007). Zwar ist richtig, dass nach mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs mit einem wegen nicht verbesserbarer Inhaltsmängel unwirksamen Schriftsatz das Rechtsmittelrecht nicht verbraucht wird und ein weiteres (nunmehr von einem Rechtsanwalt verfasstes) Rechtsmittel zulässig ist (zB 6 Ob 779/81). Das hier von der Betroffenen selbst eingebrachte erste Rechtsmittel war aber keineswegs unwirksam. Der Revisionsrekurs vermag angesichts des dem Rechtsmittel klar erkennbaren Anliegens der Betroffenen (zu den Anforderungen an einen Rekurs im außerstreitigen Verfahren s insb RIS‑Justiz RS0006674 [T6 und T8]) nicht einmal aufzuzeigen, warum ein Verfahren zur Verbesserung dieses Rechtsmittels durchgeführt hätte werden müssen. Es wird auch nicht aufgezeigt, welche konkreten Ausführungen in einem verbesserten (oder auch erweiterten) Rekurs die Entscheidung des Rekursgerichts verändern hätten können. Die in der zurückgewiesenen zweiten Rekursschrift geltend gemachten Argumente wurden vom Rekursgericht im Rahmen seiner umfassenden Prüfung der Sach‑ und Rechtslage ohnehin eingehend behandelt. Die Rechtsmittelwerberin vermag insoweit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG darzustellen.

II.  Der Revisionsrekurs wendet sich auch gegen die Genehmigung des Kaufvertrags und stützt sich vor allem darauf, dass die Betroffene eine Antipathie gegen die Käuferfamilie hege und es unter den gegebenen Umständen nicht sachgerecht gewesen sei, an die Meistbietenden zu verkaufen.

Mit dieser und allen anderen für die Beurteilung der Genehmigung des Vertrags maßgebenden Fragen haben sich die Vorinstanzen überaus eingehend, sorgfältig und unter Bedachtnahme auf die wohlverstandenen Interessen der Betroffenen auseinandergesetzt. Dabei haben sie ua auf die Beeinflussung der Betroffenen durch ihre am Verfahrensausgang interessierten Verwandten und auf die hohen finanziellen Erfordernisse der notwendigen dauernden Betreuung der Betroffenen hingewiesen.

Insgesamt handelt es sich dabei jedenfalls um die Beurteilung von konkreten Umständen im Einzelfall, deren Entscheidung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG darzustellen vermag (RIS‑Justiz RS0044088). Von einer unvertretbaren Entscheidung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen könnte, kann hier keine Rede sein.

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