OGH 4Ob56/14k

OGH4Ob56/14k23.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** KG, *****, vertreten durch Dr. Ludwig Beurle und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei N***** GmbH, *****, vertreten durch Univ.‑Prof. Dr. Bruno Binder und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen 101.736,01 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Februar 2014, GZ 6 R 12/14y‑69, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Verfahren im ersten Rechtsgang ist mangelhaft geblieben, da der von der Rechtsmittelwerberin beantragte Sachverständigenbeweis zum Nachweis dafür, dass die gezahlten Netzverlustentgelte dem angemessenen Entgelt nach Punkt X AVB entsprechen, nicht durchgeführt worden ist und zu diesem Beweisthema keine Feststellungen getroffen worden sind.

Nach Einholung eines Sachverständigengut-achtens im beantragten Sinn (auf dessen Erörterung die Rechtsmittelwerberin verzichtet hat) haben die Tatsacheninstanzen ihre Entscheidungen im fortgesetzten Verfahren auf die nunmehr verbreiterten Tatsachengrundlagen gestützt.

Die Ausführungen des Rechtsmittels erschöpfen sich in einer in dritter Instanz unzulässigen (RIS‑Justiz RS0069246, RS0043371) Bekämpfung der Beweiswürdigung, indem sie die auf das Gutachten gestützten Feststellungen zum angemessenen Entgelt für Netzverluste in Frage stellen. Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ist ebenso ein Akt der Beweiswürdigung (RIS‑Justiz RS0043414) wie die Beurteilung der Frage, ob zur Kontrolle einer Sachverhaltsfeststellung aufgrund eines Sachverständigenbeweises ein Kontrollbeweis erforderlich ist (RIS‑Justiz RS0040586).

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