OGH 4Ob63/14i

OGH4Ob63/14i23.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers DI Dr. F***** H*****, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beklagten G***** T*****, wegen „Vertragszuhaltung“ (Streitwert 30.302,74 EUR sA), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 7. März 2014, GZ 2 R 43/14g‑13, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Februar 2014, GZ 21 Cg 77/13k‑3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt ‑ zusammengefasst ‑ den Beklagten zur Setzung der für die Verbücherung eines mündlich geschlossenen Kaufvertrags erforderlichen Handlungen zu verpflichten. Gleichzeitig beantragt er die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach dem Beklagten die Verfügung über die Liegenschaft verboten und ob der Liegenschaft ein Belastungs‑ und Veräußerungsverbot grundbücherlich angemerkt werde.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ohne Anhörung des Gegners ab. Der Kläger habe trotz Verbesserungsauftrags keine konkrete Gefahr behauptet und bescheinigt.

Dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers gab das Rekursgericht nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Klägers, der jedoch schon aus formellen Gründen nicht zulässig ist:

Zufolge § 402 Abs 4 und § 78 Abs 1 EO gelten für den Revisionsrekurs im Sicherungsverfahren die Bestimmungen des § 528 ZPO. Die Konformitätssperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist allerdings gemäß § 402 Abs 1 letzter Satz EO nicht anzuwenden. Letzteres gilt jedoch dann nicht, wenn die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung des Gegners bestätigt wurde (§ 402 Abs 2 EO).

Bleibt also wie hier das Verfahren einseitig, ist bei vollinhaltlicher Bestätigung der abweisenden Entscheidung durch das Rekursgericht ein weiteres Rechtsmittel unzulässig (König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren4 Rz 6/94c; Kodek in Angst, EO² § 402 Rz 16; stRsp: RIS‑Justiz RS0012260). In einem derartigen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (RIS‑Justiz RS0012260 [T8]; zuletzt 5 Ob 236/13m).

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