OGH 13Ns22/14k

OGH13Ns22/14k16.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer in der Strafvollzugssache des Thomas B*****, AZ 30 BE 27/14x des Landesgerichts Feldkirch über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Betroffene hat nach Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung seinen Wohnsitz in den Sprengel des Landesgerichts Linz verlegt, von dem das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand weitergeführt werden kann. Es liegt daher ein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG) vor (RIS‑Justiz RS0088481 [T4]).

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