Spruch:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Betroffene hat nach Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung seinen Wohnsitz in den Sprengel des Landesgerichts Linz verlegt, von dem das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand weitergeführt werden kann. Es liegt daher ein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG) vor (RIS‑Justiz RS0088481 [T4]).
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