OGH 8ObA22/14i

OGH8ObA22/14i24.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Dr. Gerda Höhrhan‑Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christian N*****, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr. Manfred Rath, Rechtsanwalt in Graz, wegen 11.702,49 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 20. Jänner 2014, GZ 6 Ra 71/13b‑25, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Im vorliegenden Fall ist allein die Frage strittig, ob der Kläger die Voraussetzungen für den „VorabeiterInnen‑Zuschlag“ nach Pkt. 8 des Kollektivvertrags für Arbeiter in der eisen- und metallverarbeitenden Industrie erfüllt, weil ihm zumindest sechs Arbeitnehmer „unterstellt“ waren. Die Vorinstanzen haben diese Frage übereinstimmend bejaht.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung bildet die Frage, welche Umstände im Einzelfall für die richtige Einstufung maßgeblich sind, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0110650; allgemein Kodek in Rechberger , ZPO³ § 502 Rz 26).

Dass dem Kläger sechs bis zehn Maschinenarbeiter unterstellt waren, ist durch den festgestellten Sachverhalt gedeckt. Der Kläger hatte die Arbeitsaufträge und Arbeitsplätze zuzuteilen. Er hatte zu entscheiden, ob ihm neu unterstellte Maschinenarbeiter von ihm oder extern eingeschult werden. Er hatte die Prioritäten bei der Fertigung umzusetzen, die Arbeitseinteilung und die Materialbeistellung sowie die Qualitätskontrolle vorzunehmen und auch zu entscheiden, ob bei Produktionsproblemen eine Sperre der Produktion erfolgt. Ausgehend davon kann die Beurteilung der Vorinstanzen, dass diese sechs bis zehn Maschinenarbeiter dem Kläger „unterstellt“ waren, nicht als unvertretbar eingestuft werden.

Soweit die Revision davon ausgeht, dass die anderen Maschinenarbeiter dem Kläger nicht „ständig“ unterstellt gewesen wären, entfernt sie sich von den Feststellungen. Insoweit kann die Rechtsrüge einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (vgl RIS‑Justiz RS0043312 mwN). Dass die einzelnen Arbeitsaufgaben des Klägers naturgemäß nur einen bestimmten Anteil an der Gesamtarbeitskapazität ausmachen, ist nicht entscheidend.

Im Ergebnis geht es nur um die Stellung des Klägers im Betrieb, die allein anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann, sodass insoweit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.

Das gilt auch, soweit die Beklagte letztlich geltend macht, dass eine „Pauschalvereinbarung“ getroffen worden sei, in der mit dem Bruttomonatsentgelt der Vorarbeiterzuschlag abgegolten sein sollte. Dass eine „All-in Regelung“ einer klaren Vereinbarung bedarf, wurde gerade auch in der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung 8 ObA 32/13h betont. Die Beklagte vermag aber nicht schlüssig darzustellen, aus welcher konkreten Vereinbarung dem Kläger hätte bewusst sein müssen, dass der Vorarbeiterzuschlag abgegolten sein sollte. Jedenfalls handelt es sich dabei um eine Frage der Beurteilung der vertraglichen Vereinbarung im Einzelfall und damit um keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0042936).

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