European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00017.14D.0324.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Vorinstanzen haben den auf Untersagung der Verfügung über eine Bankgarantie samt Drittverbot gerichteten Sicherungsantrag der Klägerin mit der zusammengefassten Begründung abgewiesen, es sei ihr nicht gelungen, ihren Anspruch und dessen Gefährdung zu bescheinigen, darüber hinaus sei aus ihrem Vorbringen auch kein drohender unwiederbringlicher Schaden im Sinne des § 381 EO abzuleiten.
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Bankgarantie vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0017997 [T5]). Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht der Revisionsrekurs zu ihrer Überprüfung nicht offen, es sei denn, dem Rekursgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte.
Für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs bei der Inanspruchnahme einer Bankgarantie wird allgemein gefordert, dass das Nichtbestehen eines Anspruchs des Begünstigten im Valutaverhältnis zur Zeit der Inanspruchnahme der Garantie als evident erwiesen wird oder der Begünstigte in Schädigungsabsicht, also betrügerisch handelt. Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, dass dem Begünstigten, der sich aus vertretbaren Gründen für berechtigt hält, kein arglistiges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden kann, wenn ihm nicht eindeutig nachgewiesen wird, dass er keinen Anspruch hat.
Nach den maßgeblichen Feststellungen wurde die gegenständliche Garantie zur Besicherung einer allfälligen Steuernachzahlungspflicht des Beklagten und Antragsgegners beigestellt. Über diese Steuernachzahlung wurde bereits in erster Instanz zu seinen Lasten entschieden, im Zeitpunkt des Abrufs der Garantie war das Rechtsmittelverfahren noch offen, eine Verlängerung der Garantie ist nicht erfolgt. Ausgehend von diesem vorläufigen Sachverhalt erweist sich aber die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass kein Rechtsmissbrauch bescheinigt werden konnte, als jedenfalls vertretbar und nicht korrekturbedürftig.
Auf die weiteren Abweisungsgründe der mangelnden Bescheinigung einer Gefährdung des klagsgegenständlichen (bloßen) Feststellungsanspruchs und eines drohenden unwiederbringlichen Schadens ist mangels Relevanz nicht mehr weiter einzugehen.
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