OGH 3Ob22/14b

OGH3Ob22/14b19.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Ing. A*****, und 2. F*****gesellschaft m.b.H., *****, beide vertreten durch Mag. Gerald Otto Gottsbachner, Rechtsanwalt in Eferding, wegen 90.547,99 EUR sA, infolge der „außerordentlichen Revision“ der klagenden Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. November 2013, GZ 3 R 166/13x‑50, womit infolge der Berufungen der klagenden und der zweitbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 3. Juli 2013, GZ 4 Cg 4/11p‑42, zum Teil bestätigt und zum Teil aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die als Rekurs zu behandelnde „außerordentliche Revision“, die sich gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts richtet, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Zweitbeklagten nicht und jener der Klägerin teilweise Folge und sprach aus, dass das Ersturteil im Umfang einer Teilabweisung von 24.000 EUR sA gegenüber der Erstbeklagten und der Kostenentscheidung dazu aufgehoben werde; hinsichtlich der zweitbeklagten Partei wurde das angefochtene Urteil „in seinem Ausspruch über das Zurechtbestehen des Klagebegehrens und der Gegenforderung im Umfang von jeweils 26.826 EUR" sowie im Umfang einer Teilabweisung von 26.826 EUR sA und in seiner Kostenentscheidung aufgehoben und dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen. Im Übrigen blieb das angefochtene Urteil „als teils unbekämpft, teils bestätigt aufrecht." Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Ein Ausspruch, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei, unterblieb.

Dagegen erhob die Klägerin eine außerordentliche Revision wegen Mangelhaftigkeit, Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung im Umfang des Ausspruchs über das Zurechtbestehen des Klagebegehrens mit dem Antrag auf Abänderung, dass das Zurechtbestehen des Klagebegehrens im Umfang von 26.826 EUR nicht aufgehoben und dem Klagebegehren auch in diesem Umfang stattgegeben werde, in eventu auf Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

Rechtliche Beurteilung

1. Sowohl nach der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag als auch nach der inhaltlichen Argumentation richtet sich das vorliegende Rechtsmittel der Klägerin ausschließlich gegen die Aufhebung des Ausspruchs des Erstgerichts über das Zurechtbestehen des Klagebegehrens im Umfang von 26.826 EUR, also nur gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts.

2. Das dafür vorgesehene Rechtsmittel des Rekurses an den Obersten Gerichtshof ist allerdings nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden ist (RIS‑Justiz RS0043880). Fehlt ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts, dann ist auch ein außerordentlicher Rekurs ausgeschlossen (RIS‑Justiz RS0043898). Die insoweit als Rekurs zu behandelnde außerordentliche Revision ‑ die Falschbezeichnung des Rechtsmittels ist unerheblich (§ 84 Abs 2 ZPO) ‑ ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (2 Ob 142/13s uva).

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