Spruch:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Manuel F***** betreffenden Subsumtion der dem Schuldspruch I zugrunde liegenden Tat nach § 143 zweiter Fall StGB, demzufolge auch im diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch und der zugleich gefasste, Manuel F***** betreffende Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.
Mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und seiner Beschwerde wird Manuel F***** auf diese Entscheidung verwiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten Manuel F***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde Manuel F***** mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er gemeinsam mit Josef M***** mit Gewalt gegen eine Person, indem Manuel F***** dem Harald T***** einen Campingstuhl auf den Kopf schlug, und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines ausgeklappten Messers (Klinge ca 15 cm Länge), das Josef M***** dem Harald T***** drohend vorhielt und die Herausgabe von Bargeld forderte, Genanntem 1.100 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten Manuel F***** ‑ Josef M***** ist am 29. August 2013 verstorben (ON 56) - aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ‑ inhaltlich ausschließlich gegen die Qualifikation des § 143 zweiter Fall StGB ‑ ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist im Recht.
Die Subsumstionsrüge (Z 10) zeigt zutreffend auf, dass Feststellungen, wonach die Verwendung der Waffe durch den Mittäter Josef M***** vom zumindest bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers umfasst war (vgl Eder‑Rieder WK‑StGB § 143 Rz 14), dem Urteil nicht zu entnehmen sind.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher ‑ ohne dass es einer Erörterung des aus Z 5 erstatteten Vorbringens bedurfte ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben (§ 285e StPO).
Mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und seiner Beschwerde war der Angeklagte Manuel F***** auf die Beseitigung des Strafausspruchs und des mit diesem inhaltlich untrennbar verbundenen Widerrufsbeschlusses (RIS‑Justiz RS0100194 [T1 und T2]) zu verweisen.
Demgegenüber blieb der Zuspruch an den Privatbeteiligten unberührt (§ 289 StPO), sodass der Akt zur Entscheidung über die dagegen gerichtete Berufung des Manuel F***** vorerst dem Oberlandesgericht zuzuleiten war (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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