Spruch:
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.
Text
Gründe:
Mit der im Verfahren AZ 34 Hv 7/14d des Landesgerichts Linz vorliegenden Anklageschrift (ON 54) legt die Staatsanwaltschaft Wien Ramadan B***** als Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (A/I/1), der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz erster, zweiter und dritter Fall, Abs 2 SMG (A/III) und des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (B/1), Michael F***** als Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB (A/I/2 und B/2/b) und nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (B/2/a) sowie Ibrahim K***** als Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A/I/3) und nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A/II) beurteilte Taten zur Last.
Nach dem wesentlichen Anklagesachverhalt soll Ibrahim K***** vom 5. bis 6. Dezember 2013 2.504 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 5 % von Ungarn aus- und nach Österreich eingeführt (A/II) und am 6. Dezember 2013 in Steyr Ramadan B***** überlassen haben (A/I/3). Ramadan B***** und Michael F***** werden ‑ jeweils in Oberösterreich gesetzte ‑ Beitrags-handlungen zu diesem Suchtgiftschmuggel (B/I/b und B/2/a) und Michael F***** darüber hinaus auch zur erwähnten Suchtgiftüberlassung (B/2/b) vorgeworfen.
Rechtliche Beurteilung
Ein Anklageeinspruch liegt nicht vor.
Der Akt wurde vom Vorsitzenden des Schöffengerichts wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Linz gemäß § 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz StPO dem Oberlandesgericht Linz und von diesem ‑ weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei ‑ nach Verneinung der Einspruchsgründe nach § 212 Z 1 bis 4 und 7 StPO (13 Ns 46/09g, EvBl 2009/137, 918) ‑ gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz (iVm § 213 Abs 6 dritter Satz) StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Nach § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist gemäß § 37 Abs 2 erster Satz StPO unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere zuständig, wobei das für den unmittelbaren Täter zuständige Gericht das Verfahren gegen Beteiligte (§ 12 StGB) an sich zieht. Im Übrigen kommt das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO).
Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit ist demnach der laut Anklagesachverhalt im Burgenland von Ibrahim K***** begangene Suchtgiftschmuggel (A/II). Der Vorwurf, dass sich daran Ramadan B***** und Michael F***** in Oberösterreich beteiligt hätten (B/I/b und B/2/a), ist ebenso wenig von Relevanz wie jener zur zeitlich nachfolgenden Suchtgiftüberlassung (B/2/b).
Bemerkt sei lediglich der Vollständigkeit halber, dass § 37 Abs 2 dritter Satz StPO für die vorliegende Zuständigkeitsfrage keine Rolle spielt. Denn die ermittlungsführende Staatsanwaltschaft Wien erhob keinen Vorwurf einer im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien verübten Tat.
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur waren die Akten daher dem Oberlandesgericht Wien zu übermitteln, das gemäß § 215 Abs 4 erster Satz StPO die Sache dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen hat (vgl zuletzt 14 Ns 64/13t).
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