Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0110650; RS0107567 [T2]) bildet die Frage, welche Kriterien und Umstände im Einzelfall für das richtige kollektivvertragliche Gehalt maßgeblich sind, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.
Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Judikatur (9 ObA 33/11k; 8 ObA 189/02f; vgl RIS‑Justiz RS0064705 ua), welche die Unterscheidungskriterien für die Einordnung in Beschäftigungsgruppe 2 oder 3 des hier anzuwendenden Kollektivvertrags für die Handelsangestellten zum Inhalt hatte, auseinandergesetzt. Die Auffassung, dass die Tätigkeit der Klägerin, die für die Beklagte als Außendienstmitarbeiterin im Bereich der Versicherungs-vermittlung tätig war, der Beschäftigungsgruppe 3 zu unterstellen sei, ist keineswegs unvertretbar. Dabei hat das Berufungsgericht ohnedies nicht auf den der Klägerin angebotenen schriftlichen Dienstvertrag, sondern auf deren tatsächliche Tätigkeit für die Beklagte abgestellt (RIS‑Justiz RS0064956). Die Klägerin ‑ die über berufliche Vorerfahrung als Außendienstmitarbeiterin einer Versicherung verfügte - war zwar noch in der Einschulungsphase. Die Klägerin hat aber ihre Außendiensttätigkeit grundsätzlich selbständig ausgeführt (und insbesondere die Gespräche mit den von ihr aufgesuchten Kunden allein geführt), was die Revisionswerberin in ihren Ausführungen übergeht. Im Hinblick darauf, dass Außendienstmitarbeiter im Ein‑ und Verkauf gemäß Beschäftigungsgruppe 3 lit c (nur) in diese Beschäftigungsgruppe einzustufen sind, wenn sie nicht in die (höherwertige) Beschäftigungsgruppe 4 einzustufen sind, stellt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin die Kriterien für die Einordnung in die Beschäftigungsgruppe 3 erfüllt hat, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
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