OGH 8ObA5/14i

OGH8ObA5/14i27.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Tarmann‑Prentner, Mag. Ziegelbauer, und die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhold Hohengartner und Mag. Ernst Bassler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** M*****, vertreten durch Niederbichler Rechtsanwalt GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Z***** GmbH, *****, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 871,04 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 20. November 2013, GZ 7 Ra 56/13d‑24, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0110650; RS0107567 [T2]) bildet die Frage, welche Kriterien und Umstände im Einzelfall für das richtige kollektivvertragliche Gehalt maßgeblich sind, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Judikatur (9 ObA 33/11k; 8 ObA 189/02f; vgl RIS‑Justiz RS0064705 ua), welche die Unterscheidungskriterien für die Einordnung in Beschäftigungsgruppe 2 oder 3 des hier anzuwendenden Kollektivvertrags für die Handelsangestellten zum Inhalt hatte, auseinandergesetzt. Die Auffassung, dass die Tätigkeit der Klägerin, die für die Beklagte als Außendienstmitarbeiterin im Bereich der Versicherungs-vermittlung tätig war, der Beschäftigungsgruppe 3 zu unterstellen sei, ist keineswegs unvertretbar. Dabei hat das Berufungsgericht ohnedies nicht auf den der Klägerin angebotenen schriftlichen Dienstvertrag, sondern auf deren tatsächliche Tätigkeit für die Beklagte abgestellt (RIS‑Justiz RS0064956). Die Klägerin ‑ die über berufliche Vorerfahrung als Außendienstmitarbeiterin einer Versicherung verfügte - war zwar noch in der Einschulungsphase. Die Klägerin hat aber ihre Außendiensttätigkeit grundsätzlich selbständig ausgeführt (und insbesondere die Gespräche mit den von ihr aufgesuchten Kunden allein geführt), was die Revisionswerberin in ihren Ausführungen übergeht. Im Hinblick darauf, dass Außendienstmitarbeiter im Ein‑ und Verkauf gemäß Beschäftigungsgruppe 3 lit c (nur) in diese Beschäftigungsgruppe einzustufen sind, wenn sie nicht in die (höherwertige) Beschäftigungsgruppe 4 einzustufen sind, stellt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin die Kriterien für die Einordnung in die Beschäftigungsgruppe 3 erfüllt hat, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

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