Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob neben dem „Stehenlassen“ von Entgeltansprüchen weitere Umstände hinzutreten, die konkret auf den Vorsatz des Arbeitnehmers schließen lassen, das Finanzierungsrisiko in missbräuchlicher Weise auf den Fonds zu überwälzen (RIS‑Justiz RS0119679; RS0116935), ist eine Frage des Einzelfalls, die ‑ vom hier nicht vorliegenden Fall krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen ‑ die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann. Der Kläger hat während des gesamten Dienstverhältnisses kein Entgelt erhalten; er wusste als Sohn der Mehrheitsgesellschafterin und (seit 9. 8. 2011) auch handelsrechtlichen Geschäftsführerin der späteren Gemeinschuldnerin über deren finanzielle Verhältnisse Bescheid und gab sich mit einer Anmeldung zur Sozialversicherung mit lediglich 20 Wochenstunden Arbeitszeit zufrieden, um die spätere Gemeinschuldnerin nicht zu schädigen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dieses Verhalten halte dem sogenannten Fremdvergleich nicht stand, entspricht den Grundsätzen der oberstgerichtlichen Judikatur (RIS‑Justiz RS0114470). Ergibt sich aus dem Fremdvergleich der Schluss, dass zumindest der bedingte Vorsatz einer Überwälzung des Finanzierungsrisikos anzunehmen ist, so kann dieser nicht durch einen Beweis über die konkreten Absichten und Erwartungen des Arbeitnehmers widerlegt werden (RIS‑Justiz RS0114470).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)