OGH 9Ob1/14h

OGH9Ob1/14h26.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Fachhochschule *****, vertreten durch T&B Rechtsanwälte Treichl ‑ Buchauer in Kufstein, wegen 169.829,79 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. November 2013, GZ 1 R 144/13f‑50, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Klägerin hat im Juni 2006 mit der beklagten Fachhochschule einen Ausbildungsvertrag über einen Fachhochschul‑Bachelorstudiengang geschlossen, bei dem die Dauer des Studiums mit sechs Semestern beschrieben wurde.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Schadenersatzansprüche gegen die beklagte Fachhochschule geltend, weil diese die Klägerin zu Unrecht ausgeschlossen habe.

Die Vorinstanzen haben die Klage übereinstimmend abgewiesen und sind zusammengefasst davon ausgegangen, dass es die Klägerin an der erforderlichen Mitwirkung am Studium mangeln habe lassen bzw der Beklagten kein rechtswidriges Verhalten anzulasten sei. Diese habe das Vertragsverhältnis auch nicht unbedingt beendet, sondern der Klägerin im Hinblick auf den negativen Abschluss des Auslandssemesters die Möglichkeit geboten, einen Antrag auf Wiederholung des nicht positiv absolvierten Studiengangs zu stellen.

Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht im Wesentlichen mit der Begründung nicht zugelassen, dass es sich um eine ausgehend vom Einzelfall vorzunehmende Beurteilung handle und daher die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO für die Zulassung der Revision nicht erfüllt seien.

Rechtliche Beurteilung

Allgemein ist der Klägerin vorweg entgegenzuhalten, dass die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt (vgl RIS‑Justiz RS0042936; RS0044358 uva).

Die Klägerin releviert in ihrer außerordentlichen Revision, dass das Schreiben der Beklagten vom 13. 6. 2009 nur dahin verstanden werden könne, dass der Ausbildungsvertrag unbedingt beendet werde, weil sich die Wiederholungsmöglichkeit ohnehin schon aus § 18 des Fachhochschul‑Studiengesetzes (FHStG) ergebe.

Zur Bestimmung des § 18 des Fachhochschul‑Studiengesetzes betreffend die „Wiederholung von Prüfungen“ ist aber darauf zu verweisen, dass diese weder zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrags noch zum Zeitpunkt der behaupteten Auflösungserklärung im Jahr 2009 in Geltung stand. Diese Bestimmung wurde erst mit der Änderung des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge BGBl I 2011/74 im Rahmen des Qualitätssicherungsrahmengesetzes geschaffen. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen werden, dass das letzte Semester des dreijährigen Studiengangs ja offensichtlich 2009 abgelaufen ist.

Zu den Ausführungen der Klägerin, die versuchen eine erhebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Auslegung des § 13 FHStG über die „Allgemeinen Prüfungsmodalitäten“ sowie des § 18 FHStG über die „Wiederholungen von Prüfungen“ darzustellen, muss ebenfalls darauf verwiesen werden, dass diese Bestimmungen weder zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrags im Jahr 2006 noch zum Zeitpunkt der von der Klägerin behaupteten Beendigung im Jahr 2009 in Geltung gestanden sind. Allgemein wurde damals davon ausgegangen, dass es sich bei den Ausbildungsverträgen um privatrechtliche Bildungsverträge zwischen dem Aufnahmewerber und dem Erhalter der Fachhochschule handelt (vgl dazu etwa Berthold‑Stoitzner, Rechte und Pflichten Studierender in Prisching/Lenz/Hauser, Die (Rechts‑)Stellung von StudentInnen in Österreich 21 ff [36]; Hauser/Hauser, Grundzüge des Fachhochschulrechts² 40 ua; VwGH 28. 6. 2010 Zl 2010/10/0126). Konkrete Fragen, die im Zusammenhang mit der Vereinbarung und der behaupteten Auflösung über die Beurteilung im Einzelfall hinausgingen, vermag die Klägerin nicht darzustellen (vgl im Übrigen auch RIS-Justiz RS0111817). Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass im Allgemeinen Rechtsfragen zu einer bereits gar nicht mehr in Geltung stehenden Rechtslage meist keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO haben (vgl dazu etwa Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 Rz 56 mwN).

Insgesamt vermag die Revision, die im Wesentlichen von einer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zur behaupteten Auflösung gar nicht maßgeblichen Rechtslage ausgeht, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

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