OGH 6Ob191/13a

OGH6Ob191/13a20.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** W*****, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei E***** Gesellschaft m.b.H. und Co Kommanditgesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Markus Skarics, Rechtsanwalt in Imst, wegen 24.697,28 EUR sA (Revisionsinteresse 14.157 EUR), über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Juni 2013, GZ 1 R 27/13z‑54, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 3. Dezember 2012, GZ 8 Cg 18/09m‑47, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Beide Revisionen werden zurückgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 185,28 EUR (darin 30,88 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:

1. Zur Revision des Klägers:

1.1. Das Berufungsgericht hat seinen Zulassungsausspruch damit begründet, dass zu der vom Kläger relevierten Rechtsproblematik Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle. Der Kläger geht nämlich davon aus, dass der durch einen Unterlassungstitel Verpflichtete bei Zuwiderhandeln gegen diesen Titel dadurch, dass er keine Beseitigungsmaßnahmen vornimmt und somit weiterhin verbotene Immissionen von seinem Grundstück auf jenes des Berechtigten gelangen, zur Zahlung der Kosten einer Ersatzvornahme durch den Berechtigten zu verpflichten sei. Darauf kommt es jedoch letztlich gar nicht an:

1.2.1. Zu den Kosten der Errichtung einer Drainage auf der Liegenschaft der Beklagten (4.800 EUR) haben die Vorinstanzen festgestellt, dass eine solche nicht erforderlich ist, sondern vielmehr eine Verbesserung des Zustands gegenüber dem Urzustand bewirken würde.

1.2.2. Hinsichtlich der Kosten für Spenglerarbeiten (612 EUR) wurde festgestellt, dass die im Jahr 2006 vom Rechtsvorgänger der Beklagten in Auftrag gegebenen Spenglerarbeiten sorgfältig durchgeführt worden und grundsätzlich geeignet seien, das Eindringen von Niederschlagswässern auf das Grundstück des Klägers zu verhindern.

1.2.3. Die Positionen „1/4 Sanierungskosten“ (2.675 EUR) und „1/4 weitere Bauaufsichtskosten“ (240 EUR) beruhen erkennbar auf der Überlegung des Klägers, dass ihm das Berufungsgericht zwar die Hälfte des tatsächlichen Schadens (vgl 2.), nicht jedoch 2/3 hievon zugesprochen hat. Er begründet dies mit der Überlegung, dass die Beklagte auch insoweit für den Schaden einzustehen habe, als dieser vom anlässlich der Brandbekämpfung eingesetzten Löschwasser verursacht worden war. Tatsächlich geht es in diesem Zusammenhang somit nicht um die Kosten einer Ersatzvornahme aufgrund Zuwiderhandelns der Beklagten gegen ein Unterlassungsgebot, sondern um den Ersatz von Schäden, die nach den Feststellungen bereits unmittelbar nach dem Brandereignis im Jahr 2000 für den Kläger erkennbar waren. Da die Löschwasserschäden vom Feststellungsurteil des Erstgerichts vom 7. 5. 2003 (vgl 2.) nicht erfasst sind, sind die aus dem Nachbarrecht abgeleiteten Ansprüche des Klägers infolge Klagseinbringung (erst) im Jahr 2009 verjährt (RIS‑Justiz RS0010690; ebenso Kerschner/Wagner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ [2011] § 364a ABGB Rz 189, 221).

2. Zur Revision der Beklagten:

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beklagten die Schadensursache Wassereintritte über die Reste der Brandruine und über die durch deren Abbruch entstandenen Mauervorsprünge auf die Liegenschaft des Klägers zuzurechnen seien; ausgehend von einem tatsächlichen Schaden von insgesamt 11.660 EUR (einschließlich der Bauaufsichtskosten) hat das Berufungsgericht dem Kläger 5.830 EUR zugesprochen.

Die Beklagte bekämpft dies in ihrer Revision nicht, hält aber auch diese Ansprüche für verjährt; die Verjährungsfrist habe bei Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen begonnen, also spätestens im Jahr 2006. Mit dieser Argumentation übersieht die Beklagte allerdings, dass mit Urteil des Erstgerichts vom 7. 5. 2003 gegenüber ihrem Rechtsvorgänger festgestellt wurde, dass dieser dem Kläger für jeden bereits entstandenen und jeden zukünftig entstehenden Schaden haftet, der dem Kläger durch Beschädigung seines Bauwerks „durch über die Brandruine und über die durch den Abbruch entstandenen Mauervorsprünge an der Feuermauer eindringendes Niederschlagswasser“ entstanden ist und entstehen wird. Durch ein derartiges Feststellungsurteil wird aber die Einrede der Verjährung für die Dauer von 30 Jahren insoweit ausgeschaltet (RIS‑Justiz RS0034215), als geltend gemachte Ansprüche von der Feststellung erfasst sind; dabei kommt es grundsätzlich auf den Spruch der Entscheidung (hier: entstandene und zukünftig entstehende Schäden) an (RIS‑Justiz RS0041357). Verjährung liegt somit nicht vor.

Die Frage, ob die vor der Veräußerung der Liegenschaft an die Beklagte im Jahr 2003 entstandenen Ansprüche des Klägers gegen den Rechtsvorgänger der Beklagten überhaupt im Wege der Einzelrechtsnachfolge zu Lasten der Beklagten auf diese übergehen konnten (verneinend etwa Burgstaller/Meinhart in Burgstaller/Deixler‑Hübner, EO [2000] § 9 Rz 13), erörtert die Beklagte im Revisionsverfahren nicht. Damit ist es aber dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf diese Frage näher einzugehen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Beide Parteien haben in ihren Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Revisionen hingewiesen. Ihre Schriftsätze sind daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.

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