OGH 13Os1/14t

OGH13Os1/14t30.1.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Nagl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Daniel Z***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 3. September 2013, GZ 39 Hv 79/13p-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Daniel Z***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 14. April 2013 in B***** Solongo E***** mit Gewalt zur Vornahme sowie zur Duldung des Beischlafs und diesem gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich der vaginalen und der analen Digitalpenetration sowie des Oralverkehrs, genötigt, indem er ihren Widerstand durch Körperkraft überwand, sie festhielt, niederdrückte und ihren Mund zuhielt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 5a, 9 lit a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider bleiben die Feststellungen zur subjektiven Tatseite keineswegs unbegründet (Z 5 vierter Fall). Das Erstgericht leitet diese vielmehr aus dem objektiven Tathergang ab (US 11), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).

Indem die Beschwerde die Konstatierungen zu den Verletzungen des Opfers als undeutlich (Z 5 erster Fall, nominell verfehlt auch Z 9 lit a, 9 lit b und 10) bezeichnet, bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände.

Sofern das diesbezügliche Vorbringen als Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zu verstehen ist, sei ergänzt, dass die Sicht der Tatrichter, die als glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin Solongo E***** (US 8) würden durch (weitere Zeugenaussagen [US 10] und) die durch Lichtbilder sowie ein gynäkologisches Gutachten objektivierten Verletzungen gestützt (US 11), aus dem Blickwinkel hinreichender Begründung keinen Einwänden begegnet.

Indem die Beschwerde fehlende Erörterung (Z 5 zweiter Fall) angeblicher Angaben des Zeugen Henrik H***** zum Tathergang einwendet, ohne eine diesbezügliche Fundstelle in den Akten zu bezeichnen, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0124172).

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der genannte Zeuge nach der Aktenlage nicht die Tat beobachtete, sondern (bloß) am Folgetag den Reisepass des Beschwerdeführers am Tatort fand (ON 10 S 27 iVm ON 2 S 51).

Welchen Feststellungen über entscheidende Tatsachen die Depositionen der Solongo E***** über ihre Positionsänderungen während der Tat (ON 10 S 15) erörterungsbedürftig entgegenstehen sollen, wird nicht klar.

Der - durch Lichtbilder dokumentierte (ON 10 S 27 iVm ON 2 S 83 f) und vom Erstgericht konstatierte (US 3) - Umstand, dass der Beschwerdeführer und Solongo E***** ein Lokal Hand in Hand verließen, weckt - der Tatsachenrüge (Z 5a) zuwider - keine erheblichen Bedenken an den Urteilskonstatierungen, wonach Solongo E***** in der Folge das Verlangen des Beschwerdeführers nach sexuellen Handlungen ablehnte und dieser solche Handlungen sodann gewaltsam erzwang (US 3 bis 6).

Inwieweit in diesem Zusammenhang der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO hergestellt sein soll, ist nicht ersichtlich.

Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, die tatrichterlichen Feststellungen würden die vorgenommene Subsumtion nicht tragen, ohne auszuführen, welche darüber hinausgehenden Konstatierungen insoweit erforderlich sein sollen, bringt sie den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung (RIS-Justiz RS0095939, RS0118342).

Das Vorbringen, Solongo E***** habe die festgestellten sexuellen Handlungen freiwillig geduldet und vorgenommen (Z 9 lit b und Z 10, der Sache nach Z 9 lit a), erschöpft sich in der substratlosen Bestreitung der gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US 3 bis 6) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

Entsprechendes gilt für den (undifferenziert auf Z 9 lit a, 9 lit b und 10 gegründeten) Einwand fehlender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit, der die diesbezüglichen Urteilsannahmen (US 11) übergeht.

Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung der insoweit in Rede stehenden Konstatierungen zur Alkoholisierung des Beschwerdeführers aus einem nach der Aktenlage (ON 10 S 27 iVm ON 2 S 97) kurz nach der Tat durchgeführten Alkomat-Test (US 11) nicht zu beanstanden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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