OGH 9ObA7/14s

OGH9ObA7/14s29.1.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Mag. Johann Schneller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** A*****, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Remo Sacherer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses (Streitwert: 63.000 EUR), in eventu Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 2013, GZ 8 Ra 75/13b-28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob die einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses sittenwidrig iSd § 879 ABGB ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, womit für gewöhnlich keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird (vgl RIS‑Justiz RS0042881 [T8] ua). Eine solche liegt auch hier nicht vor:

Dem Vorbringen der Klägerin, dass sie sich bei Unterfertigung der einvernehmlichen Auflösung ihres Dienstverhältnisses in einer heftigen Gemütsaufregung befunden habe und von ihr eine rasche Unterschrift erwirkt worden sei, widerspricht der festgestellte Sachverhalt, dass sie sich nach einer Auseinandersetzung mit dem Verwaltungsdirektor entfernt und sedierende Tropfen eingenommen hatte (die sie nicht in der Einsichtsfähigkeit in die Tragweite ihrer Erklärung beschränkten) und das folgende Gespräch zu ihrem eigenen Wunsch nach einer „einvernehmlichen Kündigung“ ohne Geschrei und Aggression stattfand.

Zu den von ihr vermissten Feststellungen, dass es keinen Hinweis auf die finanziellen und beruflichen Konsequenzen gegeben habe, liegt ‑ wie schon das Berufungsgericht ausführte ‑ kein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zu einer Irreführung durch die Beklagte vor.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.

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