Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Weitgehend bekämpft der Kläger in seiner Revision in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichts (RIS‑Justiz RS0007236).
Eine sexuelle Belästigung anderer Mitarbeiter kann nach ständiger Rechtsprechung einen wichtigen Grund darstellen, der den Arbeitgeber im Einzelfall auch zur Entlassung berechtigen kann (RIS‑Justiz RS0105952 mwN). Ob nun eine sexuelle Belästigung bereits als entlassungswürdig zu qualifizieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (zuletzt etwa OGH 9 ObA 13/10t).
Hier wurde vom Kläger wiederholt gegen das Recht der geschlechtlichen Selbstbestimmung, sexuellen Integrität und Intimsphäre von Mitarbeiterinnen verstoßen (RIS‑Justiz RS0113529 mwN). Bei einem dieser Vorfälle wurde der Kläger auch bereits früher von seinem Vorgesetzten auf die Unzulässigkeit seines Verhaltens hingewiesen. In der übereinstimmenden Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Kläger mit seinen neuerlichen massiven, auch beleidigenden Äußerungen und Verhaltensweisen einen Entlassungsgrund gesetzt hat, ist jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu sehen. Gleiches gilt auch, soweit die Vorinstanzen die Rechtzeitigkeit der Entlassung angenommen haben. Es wurde der die Entlassung aussprechende Leiter des Direktvertriebs von den konkreten Vorfällen erst am Tag der Entlassung informiert.
Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
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