OGH 7Ob8/14y

OGH7Ob8/14y29.1.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei R***** OG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei R***** E*****, vertreten durch Dr. Gerhard Halbreiner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung (einstweiliger Verfügung), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 21. November 2013, GZ 6 R 13/13y‑45, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4, § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache (§ 411 ZPO) ist nach ständiger Rechtsprechung auch im Provisorialverfahren zu beachten. Daher können ‑ infolge Streitanhängigkeit als Vorläufer der Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft ‑ auch nicht gleichzeitig zwei identische Sicherungsanträge anhängig gemacht werden; vielmehr kann ein neuer Antrag grundsätzlich nur bei Änderungen im Anspruchssachverhalt oder Gefährdungssachverhalt gestellt werden (RIS‑Justiz RS0114774 [T3]). Selbst wenn ein neuer Sicherungsantrag, etwa wegen neuer Bescheinigungsmittel, zulässig erachtet wird, kann dies somit (jedenfalls im ‑ wie hier ‑ zweiseitig gewordenen Verfahren) immer nur für solche gelten, die der Antragsteller noch nicht beibringen konnte (RIS‑Justiz RS0114774).

Da nur nachträgliche Änderungen im Anspruchs- oder Gefährdungssachverhalt einen neuen Sicherungsantrag ermöglichen (vgl 6 Ob 160/06t mwN), scheitert die Klägerin, soweit sie sich im zweiten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf dieselbe Tatsachengrundlage wie im ersten Sicherungsantrag stützt, ‑ wie das Rekursgericht erkennt ‑ schon an diesem Prozesshindernis (vgl König, Einstweilige Verfügungen4 Rz 6/60 mwN).

Eine erhebliche Rechtsfrage wird auch nicht aufgezeigt, wenn sich der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die übereinstimmende Beurteilung der Vorinstanzen wendet, zusammenfassend sei auch das neue Vorbringen im zweiten Sicherungsantrag unschlüssig geblieben (und zwar sowohl hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs als auch hinsichtlich des Gefährdungssachverhalts).

Die Klägerin ist hier lediglich erneut (vgl 7 Ob 236/13a) darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein Vorbringen im Einzelfall zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinn des § 381 EO als ausreichend anzusehen ist, keine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO betrifft (RIS-Justiz RS0005103), außer es läge eine Fehlbeurteilung vor, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf.

Letzteres ist hier nicht der Fall, weil auch die nunmehr bekämpfte Rekursentscheidung ‑ wie in der zitierten Vorentscheidung (7 Ob 236/13a) näher ausgeführt wurde ‑ im Rahmen der dargelegten Judikatur liegt. Demnach besteht das Sicherungsbegehren schon mangels konkreter Gefährdung nicht zu Recht. Sämtliche im Revisionsrekurs relevierten Rechtsfragen zum Anspruch sind daher nicht entscheidungsrelevant und werfen somit auch keine erhebliche Rechtsfrage auf (6 Ob 230/10g; 7 Ob 236/13a).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§§ 528a iVm 510 Abs 3 ZPO).

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