OGH 1Ob238/13a

OGH1Ob238/13a23.1.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin G***** H*****, vertreten durch Wagner Rechtsanwälte GmbH in Schärding, gegen den Antragsgegner E***** H*****, China, vertreten durch Dr. Markus Brandt, Rechtsanwalt in Schärding, wegen nachehelicher Vermögensaufteilung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 8. November 2013, GZ 6 R 79/13d‑34, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Schärding vom 8. Mai 2013, GZ 1 Fam 6/12x‑30, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Auch im Außerstreitverfahren kann ein im Rekurs behaupteter, vom Rekursgericht aber verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz vor dem Obersten Gerichtshof grundsätzlich (vgl 8 Ob 63/13t = RIS‑Justiz RS0030748 [T14, T15]) nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0050037). Die Frage, ob eine beantragte Zeugenvernehmung durchzuführen ist oder ihr eine Verschwiegenheitspflicht entgegensteht, ist eine reine Frage des Verfahrensrechts. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin kann daher eine allfällige Fehlbeurteilung nicht als „sekundärer Verfahrensmangel“ unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aufgegriffen werden. Das Rekursgericht hat das Vorgehen des Erstgerichts, von der Vernehmung des Zeugen abzusehen, aus dem schon vom Erstgericht angenommenen verfahrensrechtlichen Gründen gebilligt. Die Frage, ob das Rekursgericht allenfalls zu Unrecht einen Verfahrensmangel verneint hat, ist der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.

2. Entsprechendes gilt im Ergebnis für den als vermeintliche Aktenwidrigkeit geltend gemachten Vorwurf, die Vorinstanzen hätten unter Berücksichtigung bestimmter Beweisergebnisse zur Feststellung gelangen müssen, der Antragsgegner hätte während der Ehe weitere Ersparnisse angesammelt und damit später (nach Auflösung der Lebensgemeinschaft) Wertpapiere erworben.

Der Grundsatz, dass der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden kann (RIS‑Justiz RS0117019), gilt (sinngemäß) auch im Außerstreitverfahren (vgl nur 5 Ob 166/08k). Ob die Vorinstanzen bestimmte Beweismittel allenfalls unrichtig gewürdigt und mögliche Schlussfolgerungen unterlassen haben, ist eine reine Frage der Beweiswürdigung, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann.

3. Soweit die Revisionsrekurswerberin die Frage der Wertpapiere auch unter dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung neuerlich aufwirft, sind ihre Ausführungen schon deshalb nicht geeignet, eine unrichtige Rechtsanwendung aufzuzeigen, weil sie von Feststellungen ausgeht, die die Tatsacheninstanzen nicht getroffen haben. Nach den ‑ ersichtlich abschließend gemeinten ‑ Feststellungen des Erstgerichts besaß der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft neben einem Lebensversicherungsvertrag einen Bausparvertrag mit einem Guthaben von 1.700 EUR sowie 1.200 Aktien eines bestimmten Unternehmens. Dass noch weitere Ersparnisse vorhanden gewesen wären, mit denen der Antragsgegner später weitere Aktien erworben hätte, wurde hingegen nicht festgestellt. Das Rekursgericht hat einen entsprechenden Feststellungswunsch der Antragstellerin mit beweiswürdigenden Argumenten verworfen, deren Richtigkeit vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Konnten somit weitere Ersparnisse des Antragsgegners zum für die Aufteilung maßgeblichen Zeitpunkt nicht festgestellt werden, stellt sich auch die Frage nicht, ob der Antragstellerin dafür eine Ausgleichszahlung zusteht.

4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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