OGH 3Ob235/13z

OGH3Ob235/13z22.1.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Ing. G***** GmbH, *****, vertreten durch Waitz ‑ Obermühlner, Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte und widerklagende Partei M*****, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 12.600 EUR (Klage) und 69.455,74 EUR (Widerklage), über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse 69.455,74 EUR sA) der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. September 2013, GZ 2 R 125/13m‑48, womit über Berufung der klagenden und widerbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 26. April 2013, GZ 1 Cg 65/12w‑43, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab und gaben der Widerklage statt, mit welcher die beklagte und widerklagende Partei Mängelbehebungskosten bezüglich einer von der klagenden und widerbeklagten Partei installierten Heizungsanlage begehrt.

In ihrer dagegen erhobenen Revision macht die widerbeklagte Partei einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, die unzureichende Aufschlüsselung des Klagebegehrens durch den Widerkläger und einen Begründungsmangel des Berufungsurteils geltend.

Rechtliche Beurteilung

Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zeigt die Revision damit nicht auf:

1. Das Erstgericht verwertete das im Verfahren über die Klage eingeholte Gutachten in dem ‑ nach Gutachtenserstattung ‑ verbundenen Verfahren über die Widerklage.

Das Berufungsgericht verneinte den in der Berufung gerügten Verfahrensmangel mit der Begründung, dass die widerbeklagte Partei keinen Antrag auf neuerliche unmittelbare Beweisaufnahme iSd § 281a Z 1 lit a ZPO gestellt habe.

Diese Begründung ist entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung durch die Aktenlage gedeckt: Die widerbeklagte Partei wendete sich gegen die Verwertung des Gutachtens ausschließlich mit der ‑ im Übrigen unzutreffenden ‑ Begründung, dass der Widerkläger keinen ausreichenden Sachverständigenkostenvorschuss erlegt habe und daher das Gutachten nicht zu verwerten sei. Einen Antrag auf neuerliche Beweisaufnahme iSd § 281a Z 1 lit a ZPO stellte die widerbeklagte Partei nicht. Die Verneinung des Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht erfolgte somit nicht auf aktenwidriger Grundlage (vgl RIS‑Justiz RS0043166 [T2]) und ist daher nicht revisibel.

2. Die vom Widerbeklagten begehrten Mängelbehebungskosten entsprechen den vom Sachverständigen in seinem Gerichtsgutachten (ON 14) ermittelten Beträgen für die einzelnen Schadenspositionen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass damit dem Präzisierungsgebot des § 226 ZPO entsprochen worden sei, hält sich an die Grundsätze der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0037907). Die Zuordnung der einzelnen Schadenspositionen zu dem geltend gemachten Gesamtpauschalbetrag ist anhand der Aufschlüsselung im Sachverständigengutachten und der darauf basierenden erstgerichtlichen Feststellungen problemlos möglich. Es würde eine Überspannung der Verpflichtung zur Präzisierung bedeuten, wenn man bei Geltendmachung eines einheitlichen Anspruchs ‑ hier: Mängelbehebungskosten ‑ vom Kläger eine genaue Aufschlüsselung der einzelnen unselbständigen Teilpositionen fordern würde (RIS‑Justiz RS0037907 [T9]).

3. Der in der Revision behauptete Begründungsmangel liegt nicht vor: Das Berufungsgericht hat ausdrücklich die Rechtsauffassung des Erstgerichts geteilt, dass Punkt 12.2.3.1 der Ö‑Norm B 2110 (Ausgabe 1. Jänner 2009) nicht dahin auszulegen ist, dass eine ‑ hier im Übrigen nicht feststehende ‑ verspätete Mängelrüge zu einem Verlust der Schadenersatzansprüche führe. Die Richtigkeit dieser Auffassung zieht die Revision nicht in Zweifel.

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