Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie schon im Sicherungsverfahren (vgl dazu 4 Ob 231/12t) hat das Berufungsgericht auch im Hauptverfahren den Tatbestand des § 4 Abs 3 KartG (überragende Marktstellung der Beklagten im Vertikal-Verhältnis zu ihren Abnehmern oder Lieferanten) unter den hier gegebenen Umständen des Einzelfalls vertretbar verneint.
Die Klägerin hat zu diesem Tatbestand im Hauptverfahren zwar ergänzend vorgebracht, wie viele ihrer Kunden zugleich Kunden der Beklagten seien, sie hat aber nicht ausgeführt, inwieweit diese Kundenidentität ein objektives Abhängigkeitsverhältnis begründet, aufgrund welchen Sachverhalts sie darauf angewiesen ist, dass die Beklagte die Schnittstelle der Klägerin in ihre Software einprogrammiert, und welche schwerwiegenden betriebswirtschaftlichen Nachteile ihr ohne eine derartige Programmfunktion drohen (vgl 4 Ob 119/09t - Suzuki; 4 Ob 187/02g - Alfa Romeo; 16 Ok 5/02 - Village Cinemas ua).
Vom Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung abgesehen, lassen sich dem festgestellten Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beklagte ihre unternehmerische Entscheidung, künftig nur mit einer einzigen Verrechnungsstelle des Bundes durch Einbindung deren Schnittstelle in ihre Software enger zusammenzuarbeiten, aus unsachlichen Gründen getroffen hat.
Die behauptete Nichtigkeit des Berufungsurteils nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nicht vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)