OGH 9Ob70/13d

OGH9Ob70/13d19.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft in Bregenz, gegen die beklagte Partei S***** J***** S*****, vertreten durch Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Wiederaufnahme der Verfahren zu ***** und ***** des Bezirksgerichts Bregenz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 10. Oktober 2013, GZ 1 R 254/13f-13, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung stellt ein nachträglich beigebrachtes Gutachten keine neue eine Wiederaufnahme rechtfertigende Tatsache dar, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Hauptprozess bekannt war (RIS-Justiz RS0044834 mwN). Andernfalls müssten alle Prozesse, in denen ein Sachverständigenbeweis hätte beantragt werden können, wieder aufgenommen werden, wenn die unterlegene Partei nachträglich ein für ihren Standpunkt günstigeres Gutachten vorlegen kann (zuletzt 9 Ob 32/13s mwN). Auch dann, wenn ein Sachverständigengutachten bereits im Hauptprozess eingeholt wurde, stellt ein später abweichendes Sachverständigengutachten nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen einen Wiederaufnahmegrund dar. Hat doch allgemein die Wiederaufnahmeklage nicht den Zweck, den Parteien Mittel an die Hand zu geben, von ihnen in der Prozessführung begangene Fehler durch Unterlassung ordentlicher Rechtsmittel im Wege der Wiederaufnahmsklage zu beheben (RIS-Justiz RS0044359). Daher kann auch der Umstand, dass sich aus späteren Tatumständen die Unrichtigkeit eines Gutachtens oder die mangelnde Eignung des im Vorprozesses vorgenommenen Sachverständigengutachtens ergeben könnte, grundsätzlich keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund bilden (RIS-Justiz RS0044555). Nur dann, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnismethoden gefunden wurden oder das Gutachten auf einer unzulänglichen Grundlage beruhte, die durch das neue Gutachten richtiggestellt oder vervollständigt wird, kommt eine Wiederaufnahme in Betracht (RIS-Justiz RS0044834 [T10, T12 und T14]).

Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist von diesen vom Obersten Gerichtshof bereits herausgearbeiteten Grundsätzen ausgegangen. Deren Anwendung im Einzelfall stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (9 Ob 32/13s). Eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung vermag der Revisionsrekurs nicht darzustellen, geht es im Kern doch nur um die Frage der Anzahl der funktionsfähigen oder verstellten Luftgitter für die Lüftungs- und Beheizungsanlage. Deren Grundlage wurde im Vorverfahren durch den Sachverständigen auch insoweit erhoben, sodass auch nicht ersichtlich ist, inwieweit eine unzulängliche Grundlage des Gutachtens vorgelegen wäre. Von den von der Klägerin herangezogenen Vorentscheidungen unterscheidet sich der vorliegende Fall schon dadurch, dass zu der hier maßgeblichen Frage eine unmittelbare Befundung durch den bereits im Hauptprozess beigezogenen Sachverständigen erfolgt ist.

Insgesamt vermag der Revisionsrekurs jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

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