OGH 8ObA79/13w

OGH8ObA79/13w17.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Schleinzer und Dr. Peter Schnöller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V***** J*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei i*****ges.m.b.H., *****, vertreten durch die Hule Bachmayr‑Heyda Nordberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 2.255,71 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 2013, GZ 10 Ra 50/13s‑21, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:008OBA00079.13W.1217.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Auslösung einer kurzen Verfallsfrist für die gerichtliche Geltendmachung (hier nach § 14 Z 3 letzter Satz des Kollektivvertrags für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe) muss eine unmissverständliche Ablehnung der (außergerichtlich) geltend gemachten Ansprüche durch den Arbeitgeber erfolgen (vgl 9 ObA 154/91).

Ob ein Vertrag oder eine (hier in einem Schreiben enthaltene) Erklärung von den Vorinstanzen im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS‑Justiz RS0042555; vgl auch RIS‑Justiz RS0042936). Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass mit Rücksicht auf die konkreten Umstände, insbesondere den pauschal gehaltenen Inhalt des Schreibens des Klägers vom 10. 1. 2012, die Reaktion der Beklagten mit Schreiben vom 23. 1. 2012 deutlich als endgültige Ablehnung der vom Kläger geforderten Ansprüche zu verstehen gewesen sei, stellt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar.

2. Der Auslegung einer Kollektivvertragsbe-stimmung kommt dann keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu, wenn die relevante Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Höchstgerichts geklärt oder die Auslegung der fraglichen Bestimmung klar und eindeutig ist (RIS‑Justiz RS0109942; 8 ObA 59/11a).

Der Kläger macht geltend, dass die achtwöchige Verfallsfrist nach Ablehnung der Ansprüche durch den Arbeitgeber ausschließlich auf Abfertigungsansprüche anwendbar sei. Dazu hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine Regelung wie hier in § 14 Z 3 des zugrunde liegenden Kollektivvertrags weit auszulegen ist und neben Entgeltansprüchen auch Schadenersatzansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in einem typischen Zusammenhang stehen, erfasst. Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, dass nach der hier in Rede stehenden Kollektivvertragsbestimmung sämtliche Ansprüche und nicht nur die über den gesetzlichen Abfertigungsanspruch nach dem BUAG hinausgehenden Abfertigungsansprüche verfallen, wenn sie vom Arbeitnehmer nicht innerhalb von acht Wochen nach Ablehnung durch den Arbeitgeber gerichtlich geltend gemacht werden (9 ObA 119/00s = ARD 5230/14, 2001). Die genannte Frist von acht Wochen bezieht sich somit auf Forderungen jeglicher Art gegenüber dem Arbeitgeber. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine vom Berufungsgericht als solche bezeichnete „doppelte Verfallsbestimmung“ nur dann Sinn macht, wenn die kurze Frist für die gerichtliche Geltendmachung (kollektivvertragliche Klagsfrist) mit der längeren Frist für eine außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche kombiniert wird. Dies ist bei Abstellen auf die dreijährige Verjährungsfrist in Bezug auf Abfertigungsansprüche aber nicht der Fall (vgl auch 14 Ob 167/86).

3. Soweit der Kläger unter Heranziehung des § 26 Abs 8 AZG eine Hemmung der Verfallsfristen argumentiert, weil die von ihm geltend gemachten Zulagen nur für einzelne Stunden qualifizierter Arbeitsleistungen zustünden und daher die Vorlage der entsprechenden Arbeitszeitaufzeichnungen durch die Beklagte erforderten, ist er darauf hinzuweisen, dass er sich im erstinstanzlichen Verfahren auf eine Hemmung des Verfalls nicht berufen hat. Es handelt sich damit um eine unzulässige Neuerung.

4. Insgesamt gelingt es dem Kläger nicht, mit seinen Ausführungen eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

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