OGH 8ObA27/13y

OGH8ObA27/13y17.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, und die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Schleinzer und Dr. Peter Schnöller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. P***** W*****, vertreten durch Dr. Peter Ozlberger, Rechtsanwalt in Waidhofen/Thaya, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 4.746,01 EUR brutto zuzüglich 400 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2013, GZ 10 Ra 113/12d-22, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

I. Der Kläger hat seinen Anspruch auf das im Verfahren als „Deckelungsurteil“ bezeichnete Urteil aus dem Jahr 2004 gestützt, in dem die Verpflichtung der Beklagten festgestellt wurde, ihm - soweit hier von Interesse - „zweijährlich zustehende Biennien oder die Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe zu gewähren“. In Umsetzung dieses Urteils hat die Beklagte den Kläger ab 1. 1. 2007 in eine höhere Gehaltsstufe umgestuft, sodass - um dem Deckelungsurteil weiter zu entsprechen - mit 1. 1. 2009 der nächste Biennalsprung erfolgen hätte müssen. Aufgrund eines Eingabefehlers einer Mitarbeiterin der Personalabteilung wurde die aus diesem bevorstehenden Biennalsprung resultierende Bezugserhöhung bereits ab 1. 1. 2008 ausgezahlt. Daraus leitet nun der Kläger den Anspruch ab, bereits mit 1. 1. 2010 neuerlich ein Biennium zuerkannt zu erhalten, während die Beklagte an dem sich ursprünglich aus dem Deckelungsurteil ergebenden Zeitpunkt 1. 1. 2011 festhält.

Rechtliche Beurteilung

II. Die Entscheidung dieser strittigen Frage hängt von der Auslegung des Deckelungsurteils ab. Die im jeweiligen Einzelfall gebotene Auslegung eines Urteils, seines Spruchs oder seiner Feststellung verwirklicht im Allgemeinen keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0118891) und kann daher die Zulässigkeit der Revision - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - nicht rechtfertigen. Eine solche unvertretbare Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht hier nicht unterlaufen:

Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegt die Rechtsauffassung zugrunde, aus dem Deckelungsurteil ergebe sich ein Mindestanspruch des Klägers, der ihm auch gewährt wurde. Die einzige Abweichung vom durch das Deckelungsurteil vorgegebenen Ablauf bestehe darin, dass der Kläger die durch den für 2009 vorgesehenen Biennalsprung bewirkte Bezugserhöhung aufgrund eines Eingabefehlers bereits um ein Jahr zu früh (und damit um einer Jahr länger) ausgezahlt erhalten hat. Daraus ergebe sich aber nicht der Anspruch, auch alle zukünftigen Erhöhungen um ein Jahr früher zu erhalten.

Diese Auslegung des Vorurteils ist jedenfalls vertretbar. Die dagegen vorgebrachten Einwände des Klägers verkennen, dass der vorzeitigen Auszahlung der Erhöhung im Jahr 2008 ein bloßer Eingabefehler zugrunde liegt, aber keine Willenserklärung der Beklagten, die es rechtfertigen könnte, wie die Revision von der Gewährung einer „außerordentlichen Vorrückung“ zu sprechen. Daran vermag auch der vom Kläger ins Treffen geführte Inhalt der ihm ausgefolgten Gehaltszettel nichts zu ändern, in denen der nächste Biennalsprung für 2010 angekündigt wurde. Den ausführlichen Überlegungen des Berufungsgerichts, dass es sich dabei - für den Kläger erkennbar - um eine bloße Wissenserklärung gehandelt hat, vermag die Revision nichts Substantielles entgegenzusetzen. Auch ein wie immer geartetes Anerkenntnis durch die Beklagte hat das Berufungsgericht mit vertretbarer Begründung verneint.

Da somit die Auslegung des Deckelungsurteils und seiner Konsequenzen durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden ist, kann von einem Verstoß gegen die Bindungswirkung dieses Urteils keine Rede sein.

III. Soweit sich der Kläger auf eine Betriebsübung im Zusammenhang mit vorzeitigen Höherreihungen stützt, ist ihm abermals entgegen zu halten, dass die Vorinstanzen aus den schon oben angeführten Gründen in vertretbarer Weise die vorzeitige Auszahlung der erst um ein Jahr später gebotenen Erhöhung nicht als Gewährung einer außerordentlichen Vorrückung sondern als Folge eines Eingabefehlers einer untergeordneten Mitarbeiterin gewertet haben.

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