OGH 6Ob220/13s

OGH6Ob220/13s16.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen C***** S*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter S***** S*****, vertreten durch Mag. Britta Schönhart, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Oktober 2013, GZ 44 R 550/13b‑37, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00220.13S.1216.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Alle Tatsachen, die die Mutter im Rechtsmittelverfahren gegen ein Kontaktrecht des Vaters zum Kind anführt, sind nach der Beschlussfassung des Erstgerichts entstanden (nova producta). Nach § 49 Abs 3 AußStrG sind solche Tatsachen nur soweit zu berücksichtigen, als sie nicht ohne wesentlichen Nachteil zum Gegenstand eines neuen Antrags gemacht werden können.

Der Grundsatz der Bedachtnahme auf das

Kindeswohl - der oberste Grundsatz jeder Kontaktrechtsregelung - erfordert es, dass - auch noch vom Obersten Gerichtshof - alle während des Verfahrens eingetretenen Entwicklungen voll zu berücksichtigen sind (RIS‑Justiz RS0048056). Dies bezieht sich aber nur auf unstrittige und

aktenkundige Umstände, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern. Vor allem ist zu bedenken, dass bei wesentlicher Änderung der maßgeblichen Umstände den Parteien ohnehin die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung offensteht (RIS‑Justiz RS0048056 [T10]).

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