OGH 6Ob146/13h

OGH6Ob146/13h16.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. P***** P*****, gegen die beklagte Partei Gemeinde F*****, vertreten durch den Bürgermeister Ing. W***** B*****, dieser vertreten durch Dr. Robert Kugler und Mag. Michael Wohlgemuth, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 6.360 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 16. Mai 2013, GZ 2 R 73/13g-13, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 22. Februar 2013, GZ 1 C 760/12b-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits bei vergleichbarer (landesgesetzlicher) Rechtslage ausgeführt, dass (lediglich) ihrem Umfang nach unbedeutende und gewöhnliche (also alltägliche kleinere) Rechtsgeschäfte unter die laufende, vom Bürgermeister allein vorzunehmende Verwaltung fallen (7 Ob 609/89; 6 Ob 2328/96p). Dazu gehört zwar ein Werkvertrag mit einem Architekten mit der Vereinbarung eines beträchtlichen Werklohns (rund 500.000 ATS) „zweifelsfrei“ nicht (6 Ob 2328/96p). Hier beauftragte aber der Bürgermeister der beklagten Gemeinde den Kläger als Rechtsanwalt mit der Errichtung eines Optionsvertrags, wofür der Kläger ein Honorar in Höhe des Klagsbetrags begehrt. Angesichts des ordentlichen und außerordentlichen Gemeindebudgets von rund 8 Mio EUR jährlich ist die Auffassung der Vorinstanzen, bei dem mit dem Kläger abgeschlossenen Werkvertrag handle es sich (noch) um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung der Gemeinde, durchaus vertretbar.

Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Der Kläger hat dessen Kosten selbst zu tragen.

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