Spruch:
Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist im Verfahren 10 Ob 55/13f befangen.
Text
Begründung
Für das genannte Verfahren ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der zehnte Senat zuständig. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. *****, der diesem Senat angehört, zeigte seine Befangenheit an, weil er mit dem Beklagten - aus von ihm näher angeführten Gründen - gut bekannt sei. Im Hinblick auf diese private Beziehung erachtet er sich für befangen.
Rechtliche Beurteilung
Die Befangenheitsanzeige ist berechtigt.
Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), wobei unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen ist (RIS-Justiz RS0046053 [T8]).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)