OGH 5Nc134/13w

OGH5Nc134/13w10.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Salzburg zu AZ 3 C 20/12v anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Y*****, vertreten durch Mag. Christof Brunner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Dr. Silvia Maus, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Ehescheidung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

In dem zwischen den Streitteilen beim Bezirksgericht Salzburg anhängigen Ehescheidungsverfahren beantragte die Klägerin (S 3 in ON 28) die Delegierung des Scheidungsverfahrens gemäß § 31 JN „an ein Bezirksgericht im Sprengel des Landesgerichts Graz“. Nicht nur sie, sondern auch der Beklagte (vgl S 2 in ON 28) hätten nun ihren Aufenthalt im Sprengel des Landesgerichts Graz.

Der Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus.

Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, wobei es die Delegierung „insbesondere an das für das Pflegschaftsverfahren (betreffend den 2001 geborenen Sohn der Streitteile) künftig zuständige Bezirksgericht Feldbach“ als zweckmäßig befürwortete.

Auf die für die Begründung des Delegierungsantrags geltend gemachten Zweckmäßigkeits-gründe muss aus nachstehenden Erwägungen nicht eingegangen werden:

Rechtliche Beurteilung

In einem Delegierungsantrag muss das Gericht, an das delegiert werden soll, genau bezeichnet werden, andernfalls ist der Delegierungsantrag abzuweisen (stRsp; RIS-Justiz RS0118473; 5 Nc 11/10b mwN).

An dieser genauen Bezeichnung durch die antragstellende (und anwaltlich vertretene) Klägerin - die durch die Äußerung des Erstgerichts nicht ersetzt wird - mangelt es hier.

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