OGH 8ObA67/13f

OGH8ObA67/13f29.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Arbeiterbetriebsrat der R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger, Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in Leoben, wegen Feststellung (§ 54 Abs 1 ASGG), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Juni 2013, GZ 7 Ra 20/13k-14, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Jänner 2013, GZ 25 Cga 103/12x-8, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 526 Abs 2 ZPO).

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 447,98 EUR (darin 74,66 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung

Der klagende Betriebsrat begehrt gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass deren Arbeitern bei Berechnung aller von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängender Ansprüche nach Abschnitt V. des Kollektivvertrags für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie auch jene Dienstzeiten anzurechnen seien, die sie in Betrieben (konkret aufgezählter) anderer Gesellschaften zurückgelegt haben.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Die Beklagte sei kein „gleiches Unternehmen“ im Sinne des Kollektivvertrags, weil sie einen anderen Eigentümer als die im Klagebegehren aufgezählten Gesellschaften habe, eine andere Firma führe und seit einigen Jahren an einem geänderten Standort produziere.

Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel des Klägers Folge und hob das Urteil zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht auf.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs komme es für die Anwendung der strittigen Kollektivvertragsbestimmung nicht darauf an, ob die (juristische) Person des Arbeitgebers gleich bleibe oder ein bestimmter Rechtsnachfolgetatbestand erfüllt werde, sondern darauf, ob sich an der Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer etwas geändert habe. Um diese Voraussetzung im Anlassfall beurteilen zu können, sei aber der festgestellte Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig.

Das Berufungsgericht erklärte den Rekurs gegen seine Entscheidung gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO für zulässig, weil der Auslegung der Kollektivvertragsbestimmung über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme und der Oberste Gerichtshof zwar bereits über ähnliche, aber nicht völlig idente Sachverhalte entschieden habe.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs der Beklagten ist mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO (§ 519 Abs 2 ZPO) nicht zulässig.

Das Rekursvorbringen enthält

a) eine historische Darstellung der gesellschaftsrechtlichen und betrieblichen Verhältnisse der Beklagten, die mit jenen Sachverhaltsfeststellungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, übereinstimmt;

b) die Kritik, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts „Assets-Verkäufe aus Insolvenzverfahren heraus, ohne Altlasten mitzuübertragen, unmöglich machen würde“; eine allgemeine wirtschaftspolitische Überlegung, die aber nicht Gegenstand der rechtlichen Beurteilung im Anlassfall ist;

c) die mit keinem weiteren Wort begründete Behauptung, die Sachverhalte der vom Berufungsgericht zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen (9 ObA 25/00t; 8 ObS 25/05t) seien „andersartig gelagert“.

Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint, sondern sich darauf beschränkt, allgemein die Unrichtigkeit zu behaupten, ohne dies zu konkretisieren (RIS-Justiz RS0043603 [T12]) bzw ohne auszuführen, inwiefern die bereits vorhandene Rechtsprechung nicht einheitlich ist (RIS-Justiz RS0043650).

Die Beklagte wiederholt in ihrem Rekurs lediglich die Begründung des zweitinstanzlichen Zulassungsausspruchs mit eigenen Worten, ohne eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den eingehenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichts in der Sache erkennen zu lassen.

Macht ein Rekurs nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist er ungeachtet des Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0102059).

Die Kostenentscheidung im Zwischenstreit gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.

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