OGH 8Ob114/13t

OGH8Ob114/13t29.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter im Abschöpfungsverfahren des A***** H*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 17. September 2013, GZ 21 R 201/13a‑54, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Beschluss, mit dem das Erstgericht das Abschöpfungsverfahren für beendet erklärte und aussprach, dass die Restschuldbefreiung nicht erteilt werde, zurück.

Der dagegen vom Schuldner erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ist im Insolvenzverfahren ein Revisionsrekurs ausgeschlossen, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist. Eine volle Bestätigung wegen Übereinstimmung der in beiden Instanzen getroffenen Entscheidungen in der Sache liegt nach ständiger Rechtsprechung auch dann vor, wenn das Rekursgericht zwar eine Zurückweisung ausgesprochen, zusätzlich aber die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geprüft und bestätigt oder ‑ neben dem Zurückweisungsgrund ‑ einen für die Bestätigung maßgeblichen Grund erläutert hat (RIS‑Justiz RS0044456 [T4, T6]; 8 Ob 144/12b).

Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss nicht nur formal behandelt, sondern (auch) dargelegt, aus welchen Gründen es den Rekurs inhaltlich als nicht berechtigt ansah. Seine Entscheidung ist daher im Sinn der dargestellten Rechtslage als Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung zu werten und damit gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unanfechtbar.

Eine inhaltliche Prüfung der Entscheidung des Rekursgerichts ist dem Obersten Gerichtshof aus diesem Grund verwehrt.

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