Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Beschluss, mit dem das Erstgericht das Abschöpfungsverfahren für beendet erklärte und aussprach, dass die Restschuldbefreiung nicht erteilt werde, zurück.
Der dagegen vom Schuldner erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ist im Insolvenzverfahren ein Revisionsrekurs ausgeschlossen, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist. Eine volle Bestätigung wegen Übereinstimmung der in beiden Instanzen getroffenen Entscheidungen in der Sache liegt nach ständiger Rechtsprechung auch dann vor, wenn das Rekursgericht zwar eine Zurückweisung ausgesprochen, zusätzlich aber die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geprüft und bestätigt oder ‑ neben dem Zurückweisungsgrund ‑ einen für die Bestätigung maßgeblichen Grund erläutert hat (RIS‑Justiz RS0044456 [T4, T6]; 8 Ob 144/12b).
Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss nicht nur formal behandelt, sondern (auch) dargelegt, aus welchen Gründen es den Rekurs inhaltlich als nicht berechtigt ansah. Seine Entscheidung ist daher im Sinn der dargestellten Rechtslage als Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung zu werten und damit gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unanfechtbar.
Eine inhaltliche Prüfung der Entscheidung des Rekursgerichts ist dem Obersten Gerichtshof aus diesem Grund verwehrt.
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